Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in öffentlicher Sitzung am 10.04.2024 den Bebauungsplan (nach § 13a BauGB) und die örtlichen Bauvorschriften "Westendstraße, 1. Änderung" gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:1000 in der Fassung vom 10.04.2024. Der Bebauungsplan "Westendstraße, 1. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften vom 10.04.2024 für diesen Bereich treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO). Der Bebauungsplan "Westendstraße, 1. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung sind auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim unter www.durmersheim.de sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, Zimmer 221, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Weiterhin gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss gemäß § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).
Durmersheim, 18.04.2024
Klaus Eckert
Bürgermeister
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