Aufgrund von §§ 59 - 62 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg vom 25.07.1955 in der Fassung vom 04.10.1977 (GBl. S. 408) und des § 21 Abs. 1 i. V. m. den §§ 6 bis 8 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert am 07.06.1977 (GBl. S. 173), hat der Gemeindeverwaltungsverband, die zuletzt geänderte Fassung vom 29.09.1978, in seiner Verbandsversammlung am 05.12.2023 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I.
§ 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine Sonderrechnung geführt. Es finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es wird die EigBVO-Doppik angewandt.
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Zuständigkeit des Abwasserausschusses erstreckt sich auf die Bewirtschaftung der im jeweiligen Wirtschaftsplan festgelegten Mittel ab einem Betrag von 20.000 Euro bis 250.000 Euro im Einzelfall.
§ 9 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
10. die Entscheidung über die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgemeinschaft mehr als 20.000 Euro betragen, soweit nicht nach § 5 dieser Satzung der Abwasserausschuss zuständig ist.
17 Öffentliche Bekanntmachungen erhält folgende Fassung:
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen nach § 41b Abs. 1 bis 3 GemO auf den Internetseiten der Mitgliedsgemeinden. Bekanntmachungen, die nicht am gleichen Tag auf allen Internetseiten erscheinen, sind erst mit der zuletzt erfolgten Veröffentlichung rechtswirksam vollzogen.
Artikel II.
Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Durmersheim, 05.12.2023
Klaus Eckert
Verbandsvorsitzender
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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