Am Mittwoch, 7. Dezember 2023, fand um 19 Uhr eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats im Bürgersaal des Rathauses Durmersheim statt.
Bei dieser Sitzung wurde folgende Tagesordnung behandelt
TOP 01
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
TOP 02
Bürgerbegehren der Initiative "Pro S2 nach Durmersheim" - Beschluss über ZulässigkeitAm 18.10.2023 wurden der Gemeindeverwaltung gesammelte Unterschriften zur Unterstützung der Initiative "Pro S2 nach Durmersheim" samt schriftlichem Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens übergeben.
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Antrags.
Für das Bürgerbegehren war zum Einreichungszeitpunkt ein Quorum von mind. 681 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Durmersheim erforderlich. Die Beantragung des Bürgerentscheids haben 1.170 Personen unterzeichnet. Bei 110 ungültigen Unterschriften ergibt sich eine Gesamtzahl von 1.060 antragsberechtigten Personen, womit das Quorum erfüllt ist.
Eine rechtliche Bewertung, ob das Bürgerbegehren zulässig ist, hat das Landratsamt Rastatt, Amt für Kommunales, Rechnungsprüfung und Recht vorgenommen.
Das Landratsamt Rastatt kommt zum Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren aus mehreren Gründen als unzulässig erachtet wird. Die Gemeindeverwaltung kommt zum gleichen Ergebnis und teilt diese rechtliche Einschätzung.
Die Frage des Bürgerbegehrens, die zur Abstimmung steht, muss eindeutig formuliert und hinreichend bestimmt sein. Bürgerinnen und Bürger müssen bereits anhand der Fragestellung erkennen können, für was konkret sie ihre Stimme abgeben. Damit einher geht die notwendige Vollzugsfähigkeit des angestrebten Bürgerbegehrens. Ein Bürgerentscheid mit der vorliegenden Fragestellung wäre nicht vollzugsfähig, da sich hieraus keine konkreten Handlungspflichten ableiten lassen. Unter den abstimmungsberechtigten Personen könnte Unklarheit herrschen, was "notwendige Maßnahmen" sind.
Folglich genügt die Abstimmungsfrage nicht dem Bestimmtheitserfordernis und das Bürgerbegehren ist damit unzulässig.
Im Rahmen des Kostendeckungsvorschlags werden Kosten dargestellt, die durch die Verwirklichung der Verlängerung der S-Bahn-Linie entstehen. Richtigerweise hätten die Kosten der Maßnahmen dargestellt werden müssen, die im Einzelnen auf die Gemeinde zukommen würden. Des Weiteren ist die Absicht, den Gewerbesteuerhebesatz über einen längeren, zur Refinanzierung notwendigen Zeitraum anzupassen, zu unbestimmt formuliert. Der Kostendeckungsvorschlag ist demnach unvollständig und damit fehlerhaft, was ebenfalls die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Folge hat. Nach Anhörung der Vertrauenspersonen beschloss der Gemeinderat, mit 15 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und einer Befangenheit: Der Gemeinderat stellt die rechtliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens "Pro S2 nach Durmersheim" fest.
TOP 03
Am 24.10.2023 wurden der Gemeindeverwaltung gesammelte Unterschriften zur Unterstützung der Initiative "Jeder Baum zählt" samt schriftlichem Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens übergeben.
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Antrags.
Für das Bürgerbegehren war zum Einreichungszeitpunkt ein Quorum von mind. 681 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Durmersheim erforderlich. Die Beantragung des Bürgerentscheids haben 998 Personen unterzeichnet. Bei 47 ungültigen Unterschriften ergibt sich eine Gesamtzahl von 951 antragsberechtigten Personen, womit das Quorum erfüllt ist.
Eine rechtliche Bewertung, ob das Bürgerbegehren zulässig ist, hat das Landratsamt Rastatt, Amt für Kommunales, Rechnungsprüfung und Recht vorgenommen.
Das Landratsamt Rastatt kommt zum Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren als verfristet und damit als unzulässig erachtet wird. Die Gemeindeverwaltung kommt zum gleichen Ergebnis und teilt diese rechtliche Einschätzung.
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein (§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO). Der Antrag wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingereicht.
Der Grundstein für die Verpachtung der Flächen wurde bereits mit der Festlegung der Modalitäten in der Sitzung des Gemeinderats am 01.06.2022 geschaffen. Mit diesem Beschluss wurde die Entscheidung getroffen, Flächen im Hardtwald für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 18.01.2023 erfolgte schließlich die Vergabe an einen Investor. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf Flächen im Hardtwald wurde gegenüber dem Beschluss vom 01.06.2022 nochmal konkretisiert. Sofern dieser Beschluss und dessen Bekanntgabe als für die Frist wesentlich erachtet wird (und nicht bereits der Grundsatzbeschluss vom 01.06.2022), hätte das Bürgerbegehren bis spätestens 21.04.2023 eingereicht werden müssen. Das Bürgerbegehren wurde erst im Oktober 2023 und damit nach Ende der Ausschlussfrist eingereicht. Der Beschluss des Gemeinderats vom 26.07.2023, auf den die Initiative "Jeder Baum zählt" in ihrer Begründung Bezug nimmt, umfasst lediglich die Beauftragung einer Rechtsberatung zum Vertragsabschluss mit dem Investor. Mit der unzutreffenden Wiedergabe des Verhandlungsgegenstands der Sitzung am 26.07.2023 beinhaltet das eingereichte Bürgerbegehren damit auch eine irreführende Begründung. Nach Anhörung der Vertrauenspersonen beschloss der Gemeinderat, mit 16 Ja-Stimmen und einer Enthaltung: Der Gemeinderat stellt die rechtliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens "Jeder Baum zählt" fest.
TOP 04
Bürgermeister Eckert informierte über die letzte anstehende Gemeinderatssitzung, gemeinsam mit dem Ortschaftsrat, die am Dienstag, 19. Dezember stattfinden wird.
Ein Mitglied der CDU-Fraktion regte für das nächste Jahr eine kurzfristige Ampelregelung vom Bickesheimer Platz über die Speyerer Straße, während der Sperrung der Hauptstraße für den Adventsmarkt, an.
TOP 05
Die Sitzung endete um 20:45 Uhr.
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