Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 13.09.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 13.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften "Durlacher Straße/Lammstraße/Speyerer Straße" wird das Ziel verfolgt, die bestehende Struktur und eine geordnete Entwicklung für das Gebiet zwischen der Speyerer Straße, der Durlacher Straße und der Lammstraße durch planungsrechtliche Festsetzungen zu sichern.
Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Hierbei kann auf die frühzeitige Beteiligung sowie die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet werden.
Der Bebauungsplan wird ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 14.08.2023 maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist
vom 20. November 2023 bis einschließlich 22. Dezember 2023
auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim unter www.durmersheim.de abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, kleiner Sitzungssaal, Zi. 216, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4 a, Abs. 6 BauGB).
Durmersheim, 16.11.2023
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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