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Änderung der Bestimmungen zur Absonderung und Testungen

Die CoronaVO Absonderung des Landes ist mit sofortiger Wirkung durch die CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ersetzt worden.


Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) außerhalb der eigenen Wohnung vor.


1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.


Verordnung des Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen - CoronaVOabsonderungsersetzende Schutzmaßnahmen)


Vom 15. November 2022


Aufgrund von § 6 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487) wird verordnet:


§ 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:


1. "Absonderung" ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;


2. PCR-Test" ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);


3. "Schnelltest" ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung, einer Massenunterkunft oder einer Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht einer hierfür geschulten Person durchgeführt wurde;


4. "positiv getestete Person" ist jede Person, bei der ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);


5. "medizinisch-pflegerische Einrichtungen" sind Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 11 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 IfSG einschließlich deren Außenbereiche;


6. "Massenunterkünfte" sind Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 IfSG einschließlich deren Außenbereiche.


§2

Absonderung von positiv getesteten Personen


(1) Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt


1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,

3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,

4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder

5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.


(2) Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.


(3) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung zu erfolgen. Zur Wohnung nach Satz 1 zählen auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen.


§ 3

Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen

Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Dies gilt

1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist sowie

2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.


Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 4

Schutzmaßnahmen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten


(1) Positiv getestete Personen dürfen für die Dauer der Absonderung medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten weder betreten noch dort tätig werden. Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Ausnahmen finden insoweit keine Anwendung.


(2) Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 gilt nicht

1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,

2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,

3. für die Sterbebegleitung sowie

4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.


Vor Betreten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen hat die positiv getestete Person die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf das Coronavirus hinzuweisen, ausgenommen sind Einsatzkräfte gemäß Satz 1 Nummer 4 bei Gefahr im Verzug. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt.


(3) Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten kann das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gemäß Absatz 1 durch Entscheidung des Gesundheitsamtes ausgesetzt werden, wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG gilt insoweit nicht. Die Maskenpflicht gemäß § 3 bleibt unberührt.


(4) Die Einrichtungsleitungen von medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten von positiv getesteten Personen nur getrennt von den übrigen Personen genutzt werden, soweit eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nicht getragen werden kann.


§ 5

Bescheinigung

Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.


§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 den Absonderungsort verlässt und weder ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Sätze 1 und 2 vorliegt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 die Absonderungsdauer nicht einhält,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 Besuch empfängt und weder ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 noch eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme nach § 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegt,

4. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 die dort genannten Einrichtungen betritt oder dort tätig wird,

5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 vor Betreten einer dort genannten Einrichtung diese nicht auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinweist.


§ 7

Übergangsvorschrift

Für Personen, die sich auf Grund der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) in Absonderung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten.


§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 22. Juli 2022 (GBl. S. 428) außer Kraft.


Stuttgart, 15. November 2022

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