1.Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger
von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in
der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem
Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen
Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und
Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben
ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten
übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder
Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser
Datenübermittlung zu widersprechen.
Bei einem
Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden,
sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.
2.Widerspruch gegen die Übermittlung von
Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch
ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die
Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten
Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie,
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die
Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um
ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Die betroffenen
Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden,
sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.
3.Widerspruch gegen die Übermittlung
von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten,
freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck
der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1
Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werde, haben
das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei
einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem
Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde
muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch
weiterhin bestehen soll.
4.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42
Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die
betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die
Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kindern und die Eltern von
minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel
Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort,
Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das
Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung
verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des
Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen Meldebehörde muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden,
sofern der Widerspruch weiterhin bestehen soll.
5.Widerspruch gegen die Übermittlung
von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder
Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder
Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von
Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab
dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und
jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus
gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und
Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten Daten
der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum
Beispiel der Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen,
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) sowie
das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben
das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei
einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem
Widerruf. Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde
muss der Datenweitergabe erneut widersprochen werden, sofern der Widerspruch
weiterhin bestehen soll.
6.Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3
BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und
derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe
von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben
das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Bei
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Alle Widersprüche können
auch per E-Mail an info@durmersheim.de oder buergeramt@durmersheim.de eingelegt werden.
Durmersheim, 25.10.2022
Klaus Eckert
Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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