Anpflanzungen
beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der
Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber
auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende
Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen
uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder
Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hochwachsende Hecken
bestehen.
Dann
kann es nur heißen: "Bitte
zurückschneiden!"
Bitte
prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder
zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch
das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z. B. Straßenbezeichnungen,
Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die
Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Nach
§ 28
Straßengesetz Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen
und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht
angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits
vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn
sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei
Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen,
Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Gemeindeverwaltung) die
Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die
Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Ist
keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen
schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in
dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst
durchführen.
Besonders
gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten
achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie
durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht
erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen
Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im
Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. "Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder
Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein
Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine
übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch
Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das
Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um
Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten
zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß
Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können.
Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend
Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben
in Hausgärten nichts zu suchen.
2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an
Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und
andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren
nutzen können.
Beachten Sie auch das sog. "Lichtraumprofil", das von allen
Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche
Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer
Höhe von 2,30 Metern nicht in oder über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine
Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Das bedeutet, dass Bewuchs, der durch den
Zaun oder über den Zaun auf den Gehweg ragt, zurückzuschneiden ist. Grenzt das
Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer
Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn
muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
1. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in
Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass
Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie
darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
2. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von
Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre
Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.
Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der
Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit
vor möglichen Gefahren schützen.
3. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das
im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das
Sichtdreieck freigehalten wird.
Nehmen
Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als
Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw.
-besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu
schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten
Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer
verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen
Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Unsere
gemeindlichen Vollzugsbediensteten werden in nächster Zeit ebenfalls verstärkt
auf solche Probleme achten und - sollte Handlungsbedarf in einzelnen Fällen
bestehen - Sie direkt auf das Problem ansprechen oder einen entsprechenden
Hinweiszettel im Briefkasten hinterlassen.
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