Gemeinde Durmersheim, Landkreis Rastatt
Umlegungsausschuss "Siemensstraße"
Umlegung "Siemensstraße"
Gemarkung Würmersheim
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes
Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 22.03.2021 aufgestellt wurde, ist am 02.03.2022 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtsstand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Durmersheim, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Durmersheim, 11.08.2022
Bürgermeister Andreas Augustin
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
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