Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern im Landkreis Rastatt verboten
Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern Das sonnige Wetter und die seit Wochen anhaltende Trockenheit machen den
Gewässern im Landkreis zu schaffen. Aufgrund der aktuellen Wetter- und
Niedrigwasserlage gilt vorläufig bis 31. August 2022 per Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Rastatt ein Verbot der Wasserentnahme aus allen oberirdischen
Gewässern im Landkreis Rastatt, ausgenommen der Rhein und die Baggerseen.
Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im
Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen wie Eimern und Gießkannen beispielsweise
zum Gartengießen und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft
und den Gartenbau zulässig. Nach der Allgemeinverfügung ist nun jede
Wasserentnahme aus den Oberflächengewässer untersagt, auch nicht in kleinen
Mengen, durch Schöpfgeräte oder Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh.
Die Wasserbehörde beim Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass das Verbot
sowohl für private Zwecke als auch für die Landwirtschaft, den Forst und den
Gartenbau gilt.
Das Verbot hat seinen Grund: Die
gravierende sommerliche Trockenheit aufgrund fehlender Niederschläge hat im
Landkreis Rastatt dazu geführt, dass die Fließgewässer nur noch so wenig Wasser
führen oder die Seen so niedrige Wasserstände aufweisen, dass die
Gewässerökologie beeinträchtigt ist beziehungsweise nachhaltig gestört zu
werden droht. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese
Gefahr um ein weiteres. Dies gilt selbst dann, wenn an einzelnen
Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.
Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht die Tier-
und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet deren notwendige natürliche
Selbstreinigung. Sonneneinstrahlung und Hitze sorgen zudem für eine hohe
Wassertemperatur. Gewitter und Regenschauer sorgen oft nur für eine kurze, aber
nicht nachhaltige Verbesserung. Sollte sich die Wetterlage nicht ändern, ist
vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs gegebenenfalls
zu verlängern.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann während der
Öffnungszeiten bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Rastatt, Amt für
Umwelt und Gewerbeaufsicht, Zimmer A 3.24, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt unter
www.landkreis-rastatt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.