Nach § 28 Straßengesetz
für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und
Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Darunter fallen auch
Bäume und Sträucher, deren Äste in das Lichtraumprofil hineinragen. Die
Eigentümer, deren Grundstücke an den Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten,
den Bewuchs dahingehend zu kontrollieren.
Jedes Jahr kommt es dazu, dass Zweige aus Vorgärten in den Lichtraum
hineinragen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind oftmals nur noch
eingeschränkt nutzbar, insbesondere können die Gehwege in ihrer ursprünglichen
Breite nicht genutzt werden. Fußgänger, vor allem Kinder werden gezwungen, auf
die Straße auszuweichen. Dies kann unter Umständen zu gefährlichen Situationen
führen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist
es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend
entfernt werden.
Verkehrszeichen, die durch Pflanzenwuchs verdeckt werden, sind ganzjährig
freizuhalten, damit sie rechtzeitig erkennbar sind.
Ganzjährig müssen folgende
lichte Räume frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
- 2,50 m über Rad- und Gehwegen.
Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündung hineinragen können,
müssen auf eine Höhe von 0,80 m zurückgeschnitten werden. Der Rückschnitt ist
so vorzunehmen, dass der Zuwachs im folgenden Vegetationszeitraum nicht das
Lichtraumprofil beeinträchtigt. Bei einem Verstoß gegen den § 28 Straßengesetz
kann die Beseitigung unter Einhaltung der Rechtsmittel kostenpflichtig
veranlasst werden.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses am Gehölz und
an Hecken ganzjährig erlaubt. Bitte achten Sie aber darauf, dass Sie dabei keine
Vogelbrut stören. Die komplette Entfernung von Hecken und Gebüschen ist in der
Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als
Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw.
-besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu
schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ansprüche Dritter, für die die Beeinträchtigung
des Lichtraumprofils ursächlich ist, in der Regel zu Lasten des jeweiligen
Grundstückseigentümers gehen (z. B. bei Personenschäden, Schäden an Kleidung
oder Lackkratzer an Fahrzeugen).
Von Seiten der Bevölkerung werden häufig Beschwerden an das Ordnungsamt
herangetragen, wenn von einem Nachbargrundstück Beeinträchtigungen durch
Hecken, Sträucher oder Bäume entstehen. Die Gemeindeverwaltung kann hier nicht
eingreifen, da dies nach Privatrecht (Nachbarschaftsrecht)
zu beurteilen ist.
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