Zur
Durchführung der Wahl des Bürgermeisters wird bekannt gemacht:
1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinde ist
in 9 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den
Wahlberechtigten bis spätestens zum 29.05.2022 übersandt worden sind, sind der
Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen
kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der Stimmzettel enthält den Namen der Bewerber, die
öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann
auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar
sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger,
die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen;
die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68.
Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine
Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den
Namen eines im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der
übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren
Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in
die freie Zeile einträgt.
5. Jeder
Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum
des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der
Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre
Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen
gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim
Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel
muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
gefilmt werden.
6. Wer
einen Wahlschein hat, kann an der
Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss
sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am
Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite
nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person
des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber
gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn
sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder
Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des
Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).
Wahlberechtigte,
die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an
der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz).
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die
Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Durmersheim,
08.06.2022
Bürgermeisterstellvertreter
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