Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in öffentlicher Sitzung am 16.03.2022 den Bebauungsplan (nach §13a BauGB) "GE Rottlichwald und Brünnelsäcker - 5. Änderung" der Gemarkung Würmersheim nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die
Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der
Fassung vom 16.03.2022. Der Bebauungsplan "GE Rottlichwald
und Brünnelsäcker - 5. Änderung" für diesen Bereich der Gemarkung Würmersheim
tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan "GE Rottlichwald und Brünnelsäcker
- 5. Änderung" einschließlich der Begründung kann von jedermann beim
Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, während der Sprechstunden
Montag: 07.30 Uhr bis 12.00
Uhr
14.00
Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00
Uhr
eingesehen
werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich werden die oben genannten Bebauungsplanunterlagen ins
Internet unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim eingestellt:
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von
Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist
darzulegen.
Nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), gilt
die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
wenn:
1. die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der
Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Durmersheim, 31.03.2022
Andreas Augustin
Bürgermeister
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