Schutzmaßnahmen gegen Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelhaltungen
Nach mehreren Ausbrüchen der
Geflügelpest in den Stadtkreisen Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe appelliert
das Landratsamt Rastatt um erhöhte Aufmerksamkeit und konsequente Einhaltung
aller Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen, damit der Erreger nicht in
die Bestände eingeschleppt wird.
Das Virus der Geflügelpest -
auch hochpathogenes aviäres Influenzavirus vom Typ H5N1 genannt - kann auf
verschiedene Wege in einen Hausgeflügelbestand gelangen, beispielsweise über
infizierte Vögel oder Anhaftungen an Geräten, Kleidung und Schuhwerk. Diese
Viruseinträge lassen sich durch die Einhaltung von strikten Hygienemaßnahmen
deutlich minimieren. Dazu gehören die gründliche Reinigung und Desinfektion von
Schuhwerk vor und nach dem Betreten eines Geflügelbestandes sowie eine
konsequente Trennung von Stall- und Straßenkleidung. Außerdem ist ein Austausch
von Tieren mit unbekanntem Gesundheitsstatus und Gerätschaften mit anderen
Geflügelhaltern zu vermeiden.
Obwohl aufgrund des bisher
relativ milden Winters eine größere Migration von Zugvögeln aus den sehr stark
betroffenen Regionen in Nord- und Nordostdeutschland nach Baden-Württemberg
aktuell nicht zu erwarten ist, zeigen doch die Beispiele in Karlsruhe, Mannheim
und Heidelberg, dass bereits einzelne, infizierte Wildvögel eine Gefahr
darstellen können. Um die Infektion von Hausgeflügel zu vermeiden ist es
essentiell, dass Haus- und Wildgeflügel keinen direkten Kontakt haben. Deshalb
müssen Futter und Tränke für Geflügel so angebracht sein, dass sie für Wildvögel
unerreichbar sind. Stehende Gewässer, zu denen Wildvögel Zugang haben, sollten
nicht zur Gewinnung von Tränke-Wasser genutzt werden. Gelagertes Futter,
Einstreu und sonstige Gerätschaften, mit denen Geflügel in Kontakt kommen kann,
müssen für Wildvögel ebenfalls unerreichbar aufbewahrt werden.
Geflügelhalter sollten bereits
jetzt Vorkehrungen treffen, dass - wenn im Fall eines großflächigen Ausbruchs
eine allgemeine Stallpflicht für Geflügel erlassen werden muss - die
Aufstallung der Tiere gewährleistet ist. Hierfür muss nicht zwingend ein
allseits geschlossener Stall vorhanden sein. Möglich ist auch ein überdachter
Auslauf, der so konstruiert ist, dass Wildvögel nicht eindringen können und
eine Verunreinigung mit Ausscheidungen von Wildvögeln vermieden wird. Dieses
kann bereits durch eine einfache Dachkonstruktion, beispielsweise aus
Plexiglas, sowie durch die Schließung der Seiten mit engmaschigem Volieren Draht
oder Netzen erreicht werden. In weniger risikobehafteten Lagen, wenn zum
Beispiel keine Ansammlung von Wassergeflügel in unmittelbarer Nähe der
Geflügelhaltung vorhanden ist, kann anstatt einer Dachkonstruktion auch eine
Übernetzung des Auslaufs ausreichen.
Eine weitere wichtige Maßnahme
zur Verhinderung der Seuchenausbreitung liegt in der frühzeitigen Erkennung
einer Infektion. Sollte es plötzlich zu vermehrten Erkrankungs- oder
Todesfällen kommen, ist es enorm wichtig, die Erkrankungsursache
schnellstmöglich zu ermitteln. Zur Probennahme ist ein Tierarzt hinzuzuziehen
und das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in Rastatt zu
informieren.
Hinweise zur Einschätzung des
betriebsspezifischen Einschleppungsrisikos und weitergehende Informationen unter
www.landkreis-rastatt.de unter
dem Suchbegriff "Geflügelpest". Auskünfte erteilt zudem das Amt für
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt Rastatt unter Telefon
07222/381-2400.