Die Geflügelpest ist in Deutschland auf dem Vormarsch
Die Geflügelpest,
umgangssprachlich auch als Vogelgrippe bezeichnet, ist eine hochansteckende
Viruserkrankung des Geflügels. Bei engem Kontakt und unzureichenden
Hygienemaßnahmen ist die Geflügelpest auch auf den Menschen übertragbar. Aufgrund
der steigenden Zahl von Geflügelpest-Fällen (Aviäre Influenza) in
Norddeutschland und in Bayern steigt die Gefahr der Einschleppung auch in
Baden-Württemberg. Diese Erkrankung ist
hochansteckend für Geflügel und verläuft bei Hausgeflügel - insbesondere
Hühnern und Puten - häufig tödlich. Eine Übertragung auf Menschen ist
theoretisch möglich und kann grippeähnliche Symptome hervorrufen, bedarf aber
in der Regel sehr intensiven Kontakt mit infizierten Vögeln. Regelmäßiges Händewaschen sowie
Kleider- und Schuhwechsel ist im Umgang mit lebenden Tieren ausreichend, im
Umgang mit toten Vögeln sollten zur Sicherheit Handschuhe und Schutzkleidung
getragen werden. Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht sind die Tierhalter
noch stärker in die Pflicht genommen, das Risiko einer Seuchenverschleppung zu
reduzieren. Dazu sind geeignete Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen, um einen
Eintrag von Erregern in den Bestand zu verhindern. Baulich ist an engmaschige
Zäune oder Netze sowie Überdachungen zu denken. Als Hygienemaßnahmen sind die
konsequente Nutzung von Schutzkleidung, eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion
von Gerätschaften, Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit Geflügel sowie
eine Fütterung und Tränke ohne Zugang von Wildvögeln wichtig. Zudem ist es
verpflichtend, alle Geflügelhaltungen - auch kleine Hobbyhaltungen - beim
zuständigen Veterinäramt anzumelden, ebenso wie die Abmeldung bei Aufgabe der
Tierhaltung. Eine aktuelle Datenbank ist essentiell, um möglichst rasch Kontaktbetriebe
ermitteln zu können, schreibt das Landratsamt in seiner Pressemitteilung. Im Falle der weiteren
Ausbreitung dieser Erkrankung wird auch in Baden-Württemberg eine Aufstallungspflicht
angeordnet werden. Dies betrifft dann Hühner, Truthühner, Perlhühner,
Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Hierbei ist zu beachten, dass
sämtliche Tiere weiterhin tierschutzkonform gehalten werden müssen, somit sind
unter Umständen rechtzeitig weitere Stallplätze zu schaffen oder Tiere
abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, eine
Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Eine
Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn aufgrund der Haltungsverhältnisse
eine Aufstallung nicht möglich sein sollte oder die artgerechte Haltung
erheblich beeinträchtigt wird. In jedem Fall muss der Kontakt zu Wildvögeln
wirkungsvoll unterbunden sein. Nach Erteilung einer Genehmigung müssen Halter
von Enten, Gänse und Laufvögel diese räumlich getrennt von sonstigem Geflügel
halten und vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres
Influenzavirus untersuchen lassen. Alternativ können diese Tiere
zusammen mit einer festgelegten Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden,
wenn die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung in den Bestand
frühzeitig zu erkennen (sogenannte Sentinelhaltung). Hierbei ist jedes
verendete Stück Geflügel unverzüglich in einer Untersuchungseinrichtung auf
hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen. Bei Interesse an der Erteilung
einer solchen Ausnahmegenehmigung ist es erforderlich, sich möglichst
frühzeitig beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Andernfalls kann die
rechtzeitige Abarbeitung der Anträge nicht gewährleistet werden, da auch
Vor-Ort-Überprüfungen nötig sind.