Auch nach der Umstellung des Fallmanagements und der Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter seit Anfang November 2021 besteht die Pflicht zur Absonderung für enge Kontaktpersonen, die von der Behörde die Absonderungspflicht mitgeteilt bekommen haben und haushaltsangehörige Personen von mit dem Coronavirus infizierten Personen nach der CoronaVO Absonderung fort. Diese Personen haben nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes (TestV) einen Anspruch auf kostenfreie Testung.
Eine Testung und Abrechnung von Kontaktpersonen nach der § 2 TestV ist zulässig für Personen, die
- in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten
oder
- in den letzten 21 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt.
Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Status einer Person als Kontaktperson vom behandelnden Arzt der infizierten Person oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.
Enge Kontaktpersonen sind vielfach und zunächst die Angehörigen des eigenen Haushaltes, daher reicht es für Haushaltsangehörige aus, dass diese ihre Eigenschaft als Kontaktperson nachweisen durch
-positives Schnell- oder PCR-Testergebnis des Primärfalls (infizierte Person)
und
-Nachweis derselben Meldeanschrift (z. B. durch Personalausweis oder Meldebescheinigung).
Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus infiziert sind.
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