Die CoronaVO Sport wurde geändert, die neue Verordnung gilt ab dem 05.11.2021. Die vollständige CoronaVO Sport finden Sie unserer Homepage www.durmersheim.de.
Testnachweis von nicht immunisierten beschäftigten Personen, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen (§ 2 Abs. 2a; § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3a)
- Der neue Abs. 2a in § 2 regelt, dass Testungen von nicht immunisierten beschäftigten Personen, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gem. § 5 Abs. 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen sind und durch eine weitere volljährige Person überwacht und bestätigt werden müssen. Es wird damit auch klargestellt, dass häusliche Tests nicht ausreichen.
- In § 3 Abs. 2 und im neuen Abs. 3a in § 4 wurde aufgenommen, dass für nicht immunisierte beschäftigte Personen sowie ehrenamtlich und selbstständig Tätige wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb (§ 3) und bei Wettkampfveranstaltungen (§ 4) ein Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Nicht immunisierte Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter müssen diesen Testnachweis vor jedem Training oder Wettkampf vorlegen.
Zutritt der "Akteure" zu Ligabetrieb und Wettkampfserien (§ 4 Abs. 3 Nr. 9)
- In § 4 wurde in Abs. 3 als Nr. 9 aufgenommen, dass bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb (z. B. Verbandsrundenspiele) für die Begrenzung des Zutritts hinsichtlich der nicht immunisierten Aktiven und der sonstigen Mitwirkenden wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie dem weiteren Funktionspersonal in der Warnstufe in geschlossenen Räumen künftig ein Antigen-Testnachweis ausreichend ist. Bisher war hier die Vorlage eines PCR-Testnachweises erforderlich. Zudem wird klargestellt, dass in der Alarmstufe - wie beim Trainings- und Übungsbetrieb sowie bei sonstigen Wettkampfveranstaltungen - auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen 2G gilt.
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