Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert
Die
Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker
auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen,
beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv
auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den
Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die
entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden
kontrolliert wird.
Wichtig sind die Einhaltung
der AHA+L Regeln.
Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:
- Personen mit Symptomen einer
akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus
testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch
andere Ursachen in Betracht. Kostenfreie Testmöglichkeiten für Personen mit
Corona-Symptomen sind auf der Website
der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.
- Personen mit einem positiven
Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung
begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie auf der Webseite
des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wer keine Symptome hat und geimpft
ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung
beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
- Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv
getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann
vorzeitig beendet werden
- durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für
Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein
Antigen-Schnelltest,
- durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der
Absonderung.
- Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person
hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von
Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen.
- Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden,
sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt
in Verbindung zu setzen.
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