Die Landesregierung hat heute die (11.) Corona-Verordnung notverkündet. Die Verordnung tritt bereits am 16. September 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 14. Oktober 2021 gelten.
Die Neufassung enthält zusätzliche Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen. Der Intensität der Einschränkungen bestimmt sich nach drei Stufen. Der Eintritt der jeweiligen Stufe wird mit zwei neuen Indikatoren geregelt, die Wirkungen treten landesweit ein.
1. Voraussetzungen der Stufen (§ 1 Abs. 2)
- Basisstufe: Grundkonzept ohne Voraussetzungen
- Warnstufe: landesweite COVID-19-Hospitalisierung von 8,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenauslastung durch COVID-19-Patienten ≥ 250 Personen
- Alarmstufe: landesweite COVID-19-Hospitalisierung von 12,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenauslastung durch COVID-19-Patienten ≥ 390 Personen
2. Eintritt der Wirkungen der Stufen (§ 1 Abs. 3)
- nächsthöhere Stufe: Tag nach der Bekanntgabe durch das Landesgesundheitsamt (LGA) nach Überschreitung der Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen oder Tag nach der Bekanntgabe durch das LGA nach Überschreitung der Intensivbettenauslastung an zwei Werktagen
- nächstniedrigere Stufe: Tag nach der Bekanntgabe durch das LGA nach Unter-schreitung des jeweiligen Indikators an fünf Werktagen
3. Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen
Tabelle
4. Testpflicht nicht-immunisierter Personen im Kundenkontakt
Nicht-immunisierte Beschäftigte und nicht-immunisierte Selbständige, die während ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, müssen in der Warn- und Alarmstufe zwei Testungen pro Woche durchführen lassen und die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufbewahren (§ 18).
5. Weitere Hinweise und Anmerkungen
- Die bisherige Einschränkung von nicht-privaten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern (Auslastung der Veranstaltungsstätte höchstens zur Hälfte der zugelassenen Kapazität) entfällt, wenn lediglich immunisierte Personen zugelassen werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2); nicht-private Veranstaltungen mit mehr als 25.000 Besucherinnen und Besuchern sind weiterhin untersagt.
- Trotz unserer erneuten Anregung wurde die Nachweispflicht für den Zugang zum Ausleihbestand von Bibliotheken nicht abgeschafft.
- Die CoronaVO Saunen wurde mit Verordnung vom heutigen Tag aufgehoben, der wesentliche Regelungsinhalt wurde in § 14 Abs. 2 integriert: Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung und das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt.
- Die Verordnung stellt klar, dass die Zutrittsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen nicht für beschäftigte Personen i.S.d. ArbSchG gelten (§ 5 Abs. 5); insoweit sieht das Land in der Corona-ArbSchV eine abschließende Regelung.
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