Wahlbekanntmachung
1.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert
von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in 9 allgemeine Wahlbezirke
eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten
in der Zeit vom 20.08.2021 bis 05.09.2021
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die
Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Rathaus
Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum
des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die
Wähler haben die
Wahlbenachrichtigung
und ihren
Personalausweis oder
Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird
mit
amtlichen Stimmzetteln. Jeder
Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat
eine
Erststimme und eine
Zweitstimme.
Der
Stimmzettel enthält jeweils unter
fortlaufender Nummer
a) für die
Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck
die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der
Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für
die Kennzeichnung,
b) für die
Wahl nach Landeslisten in blauem Druck
die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen
Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Der Wähler
gibt
seine
Erststimme in der Weise ab,
dass
er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Bewerber sie gelten soll,
und seine
Zweitstimme in der Weise,
dass
er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer
Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und
in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In
der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die
Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an
der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch
Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich
von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der
Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen
Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des
Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens
unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert
ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches).
Durmersheim,
13.09.2021
A.
Augustin, Bürgermeister