Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl
für die Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim wird in der
Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während
der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro des Rathaus Durmersheim,
Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, Zimmer 114 (EG, rollstuhlgerecht) für
Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für
unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum
10.09.2021, spätestens am 10.09.2021 bis
12:00 Uhr bei der Gemeindebehörde Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim, Zimmer 114 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt
werden.
3. Wahlberechtigte, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen
will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden
und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben,
erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat,
kann an der Wahl im Wahlkreis 273 Rastatt
- durch Stimmabgabe in
einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf
Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne
sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach §
18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist
gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum
10.09.2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme
an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im
Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt
ist.
Wahlscheine können von in
das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00
Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum
Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein
Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
Nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen
anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der
Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen
Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein
und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der
des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme
gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist
auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der
Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Durmersheim, 30.08.2021
Die Gemeindebehörde
gez. Ralf Pinkinelli,
Bürgermeister-Stellvertreter
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert einen Wert zur Bildschirmauflösung, um Bilder mit einer besseren Skalierung ausliefern zu können | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei, solang die Session aktiv ist. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Speicherung der Cookie-Einstellungen | 2 Monate | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert die Zustimmung zur Verwendung der Vorlesefunktion. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |