Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 - Ausnahmen für Geimpfte und Genesene
Die Bundesregierung hat die "Verordnung zur Regelung von
Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19" (SchAusnahmV) im Bundesanzeiger verkündet und damit
Ausnahmen von bestimmten coronabezogenen Ge- und Verboten für asymptomatische Geimpfte
und Genesene geregelt. Die Verordnung trat am 9. Mai 2021 in Kraft (vgl. §
12).
In der SchAusnahmV werden die Begriffe der geimpften,
genesenen und getesteten Person für den Anwendungsbereich der Verordnung
definiert:
-
Geimpfte Person ist, wer im Besitz eines auf sie
ausgestellten Impfnachweises ist (§ 2 Nr. 2). Impfnachweis ist ein Nachweis
hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom
Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist und seit der letzten
erforderlichen - also je nach Impfstoff ersten oder zweiten, für genesene
Personen genügt stets eine - Impfstoffdosis 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nr. 3).
-
Genesene Person ist, wer im Besitz eines auf sie
ausgestellten Genesenennachweises ist (§ 2 Nr. 4). Genesenennachweis ist dabei
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
(insb. PCR) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate
zurückliegt (§ 2 Nr. 5).
-
Getestete Person ist, wer im Besitz eines auf
sie ausgestellten Testnachweises ist (§ 2 Nr. 6 Buchst. b). Die Vorgaben an den
Testnachweis entsprechen im Ergebnis den in § 4a Abs. 1 CoronaVO definierten
Vorgaben (§ 2 Nr. 7). Als getestet im Sinne der SchAusnahmV gilt auch, wer das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Legaldefinition schafft
keine Erleichterungen für Kinder, sondern führt dazu, dass geimpfte und
genesene Personen von anderweitig geregelten Erleichterungen für Kinder
profitieren.
Inhaltlich sieht die SchAusnahmV folgende Erleichterungen
vor:
1.
Geimpfte
und genesene Personen sind von folgenden Beschränkungen des § 28b
Infektionsschutzgesetzes ausgenommen:
-
Erfordernis eines tagesaktuellen negativen Tests
(§ 3);
-
Personenbegrenzung bei privaten Zusammenkünften
(§ 4 Abs. 1); treffen geimpfte und genesene mit nicht geimpften Personen
zusammen, werden die geimpften und genesenen Personen nicht mitgerechnet (§ 4
Abs. 2);
-
Ausgangsbeschränkung (§ 5);
-
Beschränkung der Sportausübung (§ 6).
2.
Geimpfte
und genesene Personen werden auch in Bezug auf die Vorgaben der
Corona-Verordnungen des Landes sowie Allgemeinverfügungen bzw.
Einzelanordnungen der Gesundheitsämter und Ortspolizeibehörden getesteten
Personen gleichgestellt (vgl. § 7). Sie profitieren damit auch von den
Erleichterungen für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (z.B. Nutzung von Freiluft-Sportanlagen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 8 Hs. 2
CoronaVO; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt bestehen, vgl.
§ 1 Abs. 2).
3.
Geimpfte
und genesene Personen sind von der Beschränkung von Zusammenkünften nach den
Corona-Verordnungen des Landes (insb. §§ 9 und § 10 Corona- VO) sowie
Allgemeinverfügungen bzw. Einzelanordnungen der Gesundheitsämter und
Ortspolizeibehörden ausgenommen (vgl. § 8 Abs. 1). Treffen geimpfte und
genesene mit nicht geimpften Personen zusammen, werden die geimpften und
genesenen Personen nicht mitgerechnet (§ 8 Abs. 2).
4.
Die
Ausnahme von den Absonderungspflichten (§ 10) ist in ähnlicher Weise in den
Corona-Verordnungen Absonderung und Einreise-Quarantäne geregelt. Wegen der
weiterreichenden Definition des Impf- und Genesenennachweises in der
SchAusnahmV kann der Nachweis nun auch in englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache geführt werden.
5.
Die
Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung (§ 9) wirkt sich in Baden-Württemberg
nicht aus, da Ausgangsbeschränkungen derzeit weder durch eine CoronaVO noch
durch Allgemeinverfügungen geregelt sind.
Zur Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und
Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
gelangen Sie auf unserer Homepage
www.durmersheim.de.