Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst und in diesem Zuge die Corona-Verordnung neustrukturiert. Damit entfallen zahlreiche Querverweise und einzelne Sachverhalte sind nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt. Die Regelungen werden dadurch übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen. Die neue Corona-Verordnung gilt seit Montag, 29. März 2021.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner greift weiterhin die Notbremse. Es kommt dabei allerdings zu keiner Verschärfung der Kontaktbeschränkungen. Es bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- In allen Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, ist eine medizinische Maske (Norm DIN EN 14683:2019-10 oder vergleichbar) oder ein Atemschutz des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder vergleichbar zu tragen. Damit ist auch in Fußgängerbereichen (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 7) eine medizinische Maske bzw. ein Atemschutz (FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar) verpflichtend, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sichergestellt werden kann.
- Seit 29. März 2021 gilt die Maskenpflicht außerdem in Kraftfahrzeugen, wenn haushaltsfremde Personen im Auto mitfahren. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect- bzw. Click & Meet-Regelungen.
- Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um. Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können, werden nun in Paragraph 4a der Corona-Verordnung definiert. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden.
- Die Kontaktnachverfolgung über Apps wird ermöglicht (§ 6 Absatz 4).
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)
Vom 27. März 2021
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzge-setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Geset-zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil 1 - Allgemeine Regelungen
Abschnitt 1: Ziele und allgemeine Anforderungen
§ 1
Ziele
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2
(Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu
diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet
reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die
Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet
werden.
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge-
und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und
die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant
reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in
Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch
hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
§ 2
Allgemeine Abstandsregel
(1)
Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen
vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen
Personen von 1,5 Metern empfohlen.
(2) Im öffentlichen Raum
muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten
werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung
des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch
Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Ebenfalls ausgenommen sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.
(3)
Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die
weiteren in § 16 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
§ 3
Mund-Nasen-Schutz
(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden
1. bei
der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in
Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren,
Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im
Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und
Flughafengebäuden,
2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
3. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,
4. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
5. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und
Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68
Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
6. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und
Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen
sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus
der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
7. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,
8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,
10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2,
11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den
Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt
bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne
des § 16 Absatz 1 Nummer 1,
12. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,
13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts und
14. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen
Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr
bestimmt sind.
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der
Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher
eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig
Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9,
4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern
3, 4, 8, 9 und 14, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder
sonstige Tätigkeit dies erfordern,
5. beim Konsum von Lebensmitteln,
6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1
Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von
Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen,
8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 8 und 14 bei
Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5, soweit es sich nicht um
Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz
bleibt unberührt,
9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des
Absatzes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
10. in Horten,
soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden,
in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die
diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und
Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt
haben,
11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich
der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien
nach dem Akademiengesetz oder
12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.
Abschnitt 2: Besondere Anforderungen
§ 4
Hygieneanforderungen
(1)
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus
Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen
mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
1. die Begrenzung der
Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung
von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der
Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
2. die regelmäßige und
ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen
dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß
in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt
wurden,
5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von
nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen
hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,
7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote,
die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Abstandsregelungen und
Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende
Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht
zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.
(2) Die
Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten
oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen
nicht erforderlich oder unzumutbar ist.
§ 4a
Schnelltests
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem
1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder
2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder
Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten
Dritten erfolgt.
§ 5
Hygienekonzepte
(1)
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die
Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie
die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.
(2) Auf
Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das
Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt.
§ 6
Datenverarbeitung
(1)
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind,
dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden,
insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder
Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und
Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer
ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem
Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben
und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit
die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.
(2)
Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die
Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise
verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der
Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
(3) Soweit
Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur
Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben
machen.
(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer
für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren
Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik
erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige
Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur
Datenverarbeitung Verpflichteten in einer für das Gesundheitsamt
lesbaren Form erhält.
§ 7
Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1)
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein
Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen
oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen
sind,
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus,
namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder
Geruchssinns, aufweisen,
3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder
4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a vorlegen.
(2)
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im
Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus
besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die
Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
§ 8
Arbeitsschutz
(1)
Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus
Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen,
insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten
Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
3. die persönliche
Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion
oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte
Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,
4. den Beschäftigten ist in ausreichender Anzahl ein Mund-Nasen-Schutz bereitzustellen,
5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die
Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher
Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein
erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung
mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem
Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen
der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden
kann.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf
Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung
über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern
und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten
Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht
verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese
Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr
erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.
Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
§ 9
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen
(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt
nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis
einschließlich 14 Jahre zählen
dabei nicht mit; sollte ein Haushalt
bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf
sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen
Person treffen.
Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des
Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
§ 10
Sonstige Veranstaltungen
(1)
Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen
und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts-
und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die
Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind:
1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen
Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und
Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5
erfasst,
2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht
mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht
mit,
3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern
nicht in § 14b etwas Abweichendes geregelt ist,
4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
5. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen
von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,
6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der
Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der
sozialen Fürsorge dienen,
7. die Durchführung von
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen
Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur,
soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden
können,
8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-,
Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen
Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a
Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und
Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes
durchgeführt werden,
9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen,
wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die
Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen
negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und
10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
Soweit
in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt
ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der
Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige
Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
(3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig:
1. Nominierungs-
und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die
Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien,
Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren,
Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und
Einwohnerversammlungen,
2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen und
3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden.
(4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.
(5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der
Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt
sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und
sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie
Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich
begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder
Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines
Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine
Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
§ 10a
Wahlen und Abstimmungen
(1)
Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei
Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses
gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung
umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der
Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie
sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich
sind.
(2) Der Bürgermeister hat mindestens die
Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8
sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8
einzuhalten.
(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das
Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
möglich oder zumutbar ist.
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede
Person sich die Hände desinfizieren.
(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:
1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten
berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der
Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Verpflichteter;
2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen
diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen
13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten
aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den
Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein
Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder
standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen
sind,
2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus,
namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder
Geruchssinns, aufweisen,
3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.
(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a
der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk
abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten
in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher
die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(7)
Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler
von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder
Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.
§ 11
Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
(1)
Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des
Grund-rechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes
zu dienen bestimmt sind, zulässig.
(2) Die Versammlungsleitung
hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die
zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur
Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
(3)
Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen
anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
§ 12
Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
(1)
Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie
Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig.
Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen
nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu
erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein
Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Teilnahme an solchen
Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den
Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund
der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten
kommen wird. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit mehr als
erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde
spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine
generellen Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf
Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende
Anwendung.
(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen,
Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche
Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten.
Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.
Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
§ 13
Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und
Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie
entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,
2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und
Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit
Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von
Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,
3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a
Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung
bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen
Hygienekonzepts abweichen,
4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,
5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige
Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit
Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen
oder in besonderen Härtefällen,
6. Messen und Ausstellungen,
7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige
Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume,
einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen
Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten
entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,
8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich
Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie
Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den
Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für
den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz
1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14
Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen
Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den
Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen
ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen,
Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und
Amateursport ist untersagt,
9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder
und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit
Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport,
Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG),
mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und
Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im
Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer
3; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen,
12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz,
mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum
Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind
zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege,
mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,
14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig
von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn
die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,
15. Clubs und Diskotheken und
16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede
sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3
des Prostituiertenschutzgesetzes.
(2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist
zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten
Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem
Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen
haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu
gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5
Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.
(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz
wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind
zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der
Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform
zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch
Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder
andere Fernlehrformate
ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende
im ersten Semester. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 13a
Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe
(1)
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme
von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des
Online-Handels, ist ausschließlich
nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro
angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde
zulässig ist. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro
Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur
Datenverarbeitung nach § 6.
(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind:
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
3. Ausgabestellen der Tafeln,
4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
5. Tankstellen,
6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und
Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
7. Reinigungen und Waschsalons,
8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
10. der Großhandel und
11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte.
In
den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl
der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der
Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist:
1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im
Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je
zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,
3. bei Verkaufsflächen außerhalb
des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt
auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder
einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800
Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen
Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich.
(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil
mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann
alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen
anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.
(4)
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer
Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen
erwarten lassen, untersagt.
(5) Der Betrieb von Einrichtungen
des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich
Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie
entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er
nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung
untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und
Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen
oder Dienstleistungen
verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In
Geschäfts-lokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme
und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte
zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen
von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des
Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 14
Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
(1)
Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten
betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen
und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:
1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
2. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,
3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für
Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und
Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,
4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,
5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art
einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16
Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,
6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio-
und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der
Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität ein Mund-Nasen-Schutz
nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für
das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage
eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,
7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich
Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche
Einrichtungen,
8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, soweit dies nicht nach § 13a Absatz 1 vorgeschrieben ist,
9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
10. Beherbergungsbetriebe,
11. Kongresse,
12. Wettannahmestellen,
13. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos,
Autokinos, -theater und -konzerte sowie zoologische und botanische
Gärten und Gedenkstätten und
14. Sonnenstudios.
(2) Beim
Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach
Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber
hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies
gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots
oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt
wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3
Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und
Einrichtungen.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14
ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung
gestattet.
§ 14a
Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft
(1) Die Beschäftigten von
1. Schlacht-, Zerlegungs-,
Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen
Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und
behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und
2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben,
mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des
Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben sich vor der erstmaligen
Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den
Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im
Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 4a.
Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen
vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt,
soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber.
(2)
Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die
Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach
Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt
die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von
geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht
des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit
dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den
Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
(3) Auf Antrag des
Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den
Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs
zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen
Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar
erscheinen lassen.
(4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der
Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6
durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die
Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und
Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich nicht den nach
Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben.
(5) Die
Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat
der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende
Pflichten zu erfüllen:
1. Beschäftigte sind in einer ihnen
verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit
Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der
Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten,
Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,
2. Informationsweitergaben
und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten
Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen
unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,
3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.
§ 14b
Betrieb der Schulen
(1) Untersagt sind
1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung
außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den
öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier
Trägerschaft,
2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der
verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie der
Horte an der Schule.
Die Tätigkeit außerschulischer Partner
in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach
den Absätzen 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das
Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen.
(2)
Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der
Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zulässig ist,
untersagt. Abweichend hiervon ist fach-praktischer Sportunterricht in
Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fach-praktischen
Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als
Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein
Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird.
Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden
kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einem
Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu
leisten.
(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:
1. den Präsenzunterricht
a) an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
b) der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen
sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs-
und Beratungszentren,
c) der Schülerinnen und Schüler der
Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und
Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung
ablegen,
d) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2
des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der
Gemeinschaftsschule,
e) der Schülerinnen und Schüler der
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter
Buchstaben c und d genannten Bildungsgänge in den entsprechenden
Klassenstufen besuchen,
f) der Schülerinnen und Schüler der
Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9
und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
g) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr
2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder
einem allgemeinen Abschluss führt,
2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,
3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für
Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die
Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs-
und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den
Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische
Entwicklung sowie Sonder-pädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit
anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,
5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit
des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht
Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im
Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er
unaufschiebbar ist,
6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten.
Der
Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1
Buchstaben c bis g und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen
Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz-
und Fernunterricht statt; der Unterricht für die Schülerinnen und
Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur
Wahrung eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen und
Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernun-terricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung.
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie
1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der
flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der
Ganztagsbetrieb sowie
2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung
zulässig.
(5) Für Schülerinnen und Schüler,
1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder
2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und
Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,
werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote
eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische
Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht
vermittelt werden können.
(6) Sofern und soweit
Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder
die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie
die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts
erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen
Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung
gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt
werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des
Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die
Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der
Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb-
oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,
beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
(7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht.
(8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der
Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit
sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt
zur Teilnahme sind Kinder,
1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit
unabkömmlich sind o-der ein Studium absolvieren oder eine Schule
besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und
hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Satz
2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die
übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden
gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der
weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen
einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die
Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs
der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen
Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und
in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
(9) Der Betrieb der Schulmensen
und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler
sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des
Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst
konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5
Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim
Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen.
(10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen
oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen
sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,
2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet
aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des
Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das
Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet
eingestuft wird, oder
3. die typische Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
(11) Ein Zutritts-
und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 Nummer 1
nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung
eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.
§ 14c
Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste
(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95
oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die
Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung
anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu
Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten
negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95
oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2
Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs bis einschließlich 14
Jahre ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a
ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur
Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die
psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten
zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor
erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a
sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und
Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines
Einsatzauftrages notwendig ist.
(2) Der Zutritt von Besuchern
und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit
Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden
zu-vor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4
gilt
entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen
Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6
gilt entsprechend.
(3) Das Personal von Krankenhäusern und
stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die
Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht.
(4)
Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Das
Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem
COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Das
Testergebnis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung
vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben
die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann
das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.
Teil 2 - Besondere Regelungen
§ 15
Grundsatz
Die
aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen
sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen
getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 9, § 10 Absatz 2, § 13 Absätze
1 und 2 und §§ 14b und 14c sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.
§ 16
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit,
Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen
Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule,
Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und
Kindertagespflegestellen und
2. Veranstaltungen nach § 12
zum
Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen,
Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere
Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.
(2)
Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den
Betrieb von
1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
2. Studierendenwerken und
3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos
zum
Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und
Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1
findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei
Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des
Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können
vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege
Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien-
und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von
Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen
von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.
(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem
Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem
Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,
7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(4)
Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,
2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung
neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
festzulegen.
(5)
Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2
IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von
1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich
Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher
Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für
entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(6)
Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32
Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die
theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen
Ausbildungsinhalte der Aus-
und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und
Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr
sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der
Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(7)
Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32
Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
1. den Einzelhandel,
2. das Beherbergungsgewerbe,
3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
5. das Handwerk,
6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
7. Vergnügungsstätten,
8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
(8)
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und
Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum
Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und
Anforderungen, ins-besondere Hygienevorgaben, festzulegen.
§ 17
Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten
Das
Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten
und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
1. die
Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30
Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
4. die Pflicht von haushaltsangehörigen
Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter
Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich
einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
5. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG,
6. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG
ein-schließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren
Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
7. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.
Teil 3 - Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Verarbeitung personenbezogener Daten
Das
Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2
IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden,
Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies
aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz
der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der
Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener
Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,
3. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende
Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder
Telefonnummer macht,
4. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2,
an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung
beteiligt,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,
8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,
10. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,
11. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a
Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz
2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 3 oder 7 oder § 20 Absatz 5
Satz 2 Nummern 4 bis 6 eine Einrichtung betreibt oder eine
Dienstleistung anbietet,
12. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,
13. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,
14. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 4 keine Testungen finanziert oder organisiert,
15. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,
16. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a oder Atemschutz betritt,
17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und Atemschutz betritt,
18. sich entgegen § 20 Absatz 6 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält oder
19. entgegen § 20 Absatz 8 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.
Teil 4 - Schlussvorschriften
§ 20
Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
(1)
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz
vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund
dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt.
(2)
Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall
Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser
Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
(3) Stellt das
zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer
regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge
bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit
dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung
der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem
Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen
die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:
1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,
2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botani-schen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,
3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung
im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch
für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart
kontaktarm ausgeübt wird,
Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach
Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land-
oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine
seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als
50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt;
die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 7 ist durch das
Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem
Sozialministerium zu melden.
(4) Stellt das zuständige
Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig
durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende
Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem
Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der
Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten
Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem
Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gilt
zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für
Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung
auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen
Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab
dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige
Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig
durchzuführen-den Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende
Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus
je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung
sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist
durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und
dem Sozialministerium zu melden.
(5) Stellt das zuständige
Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig
durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende
Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem
Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung
sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen
unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu
melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 7 den
entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:
1. abweichend von §
13 Absatz 1 Nummern 2 und 7 ist der Betrieb von Museen, Galerien,
zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den
Publikums-verkehr insgesamt untersagt,
2. abweichend von § 13 Absatz 1
Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und
Amateursport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige
Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1,
3. abweichend von § 13a Absatz 1 ist dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,
4. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios
sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen
Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen,
insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,
5. der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter-sagt; ausgenommen ist die Erbringung von Friseurdienstleistungen durch Friseurbetriebe und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind,
6. der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt,
7. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist der Betrieb von Musik-,
Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts
zulässig.
Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr,
wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im
Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in
Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100
Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die
Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich
ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden.
(6)
Wenn im Falle von Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde zusätzlich
feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen
Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der
Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der
Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 in
der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender
triftiger Gründe gestattet:
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5,
3. Versammlungen im Sinne des § 11,
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der
unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung
sowie der Teilnahme ehren-amtlich tätiger Personen an Übungen und
Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7. nanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und
Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und
Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen
der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 genannten
Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und
Plakatierung, und
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu
machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet
entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die
zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher
getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der
wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht.
(7)
In den Fällen der Absätze 3 bis 6 treten die Rechtswirkungen bei
Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der
ortsüblichen Bekanntmachung, bei Über-schreiten der Sieben-Tage-Inzidenz
jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen
Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das
Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens im Einvernehmen mit dem Sozialministerium angemessen berücksichtigen.
(8)
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen
Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen
Einrichtungen verboten.
(9) Das Sozialministerium kann den
zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere
Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem
Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft mit Ausnahme des § 17,
der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die aufgrund der
Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert
worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November
2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.
Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der
Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 19. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.ba-den-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung,
der vom 23. Juni 2020, der vom 30. November 2020 oder der vom 7. März
2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben
werden.
Stuttgart, 27. März 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler
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