Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässt für das Gebiet des Landkreises Rastatt und des Stadtkreises Baden-Baden eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung ab Mittwoch, 31. März 2021. Damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist ab dem Inkrafttreten der
Allgemeinverfügung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags
demnach nur aus triftigen Gründen gestattet. Hierzu gehört insbesondere
die Teilnahme an religiösen Feiern, etwa an einer Osternacht oder einer
anderen gottesdienstlichen Andacht. Außerdem gelten als triftige Gründe
auch die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten,
einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder
akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger
Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und
Rettungsdienst. Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten,
Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in
deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, die Inanspruchnahme
medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer
Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen
Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und
Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und
Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut
lebensbedrohlichen Zuständen. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur
Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur
Vermeidung von Wildschäden erlaubt.
Die nächtliche
Ausgangsbeschränkung ist bis zum 18. April 2021 befristet. Falls das
Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die
7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Rastatt und/oder den Stadtkreis
Baden-Baden fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem
Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, macht es dies unverzüglich
ortsüblich bekannt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann am Tag nach
der Bekanntmachung für die jeweilige Gebietskörperschaft nicht mehr.
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