BuG-Fraktion
Landschaftsschutzgebiete - wozu?
Bei der vorletzten Gemeinderatssitzung kam es zu Diskussionen und zu Vorwürfen einiger Zuschauer, als es um die Zulässigkeit von Zäunen und Freizeitanlagen im Landschaftsschutzgebiet (LSG)
ging.
Wir wollen nochmals deutlich klarstellen, dass weder der Gemeinderat noch die
Gemeindeverwaltung dazu befugt ist, bestehendes Recht zu beugen oder seine
Beugung zu dulden. Vielmehr ist gerade auch die Gemeindeverwaltung dazu verpflichtet,
die Missachtung von Gesetzen und Vorschriften zu unterbinden.
Ziel der LSG ist der Schutz von Landschaften sowohl
unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen
Gesichtspunkten. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen
Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. In der Praxis bedeutet das, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abzusichern und die
Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder
wiederherzustellen. Weiterhin sollen LSG auch als visuell
ansprechender Erholungsraum dienen.
Entgegen vielfacher Meinung beinhalten Landschaftsschutzgebiete also kaum
Einschränkungen bezüglich der Nutzung oder Zugänglichkeit. Lediglich der Gesamtcharakter
des Gebietes soll erhalten werden. Nicht erlaubt sind deshalb insbesondere die
Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern, dies betrifft
insbesondere die Bebauung.
Teilweise ist eine Bewirtschaftung sogar notwendig, um den
Kulturlandschaftscharakter zu erhalten. So wie übrigens für alle Grundstücke die
Verpflichtung zur Pflege besteht, egal ob Landschaftsschutzgebiet oder nicht. (Siehe
dazu auch: Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)
Um es hier nochmals deutlich zu sagen: Ein gut
gepflegtes Gartengrundstück mag zwar u.U. schön anzusehen sein, läuft aber dem
Schutzziel zuwider und ist damit in einem Landschaftsschutzgebiet fehl am Platz.
Genauso wie Einzäunungen oder überdimensionale Brennholzstapel.
Es kann aus unserer Sicht von einem Käufer oder Pächter eines Grundstücks
erwartet werden, sich vorher zu informieren, was möglich ist und was nicht,
bevor er beginnt das Grundstück umzugestalten.
Mehr dazu auf der Homepage der BuG --> https://bug-durmersheim.de