Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat
die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die
Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.
Bund und Länder haben sich darauf
geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen
in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Was ändert sich ab dem 25. Januar an der
Maskenpflicht?
In einigen Bereichen muss künftig eine
medizinische Maske, statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter
medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN
149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der
Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren,
Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich
der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und
Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)
Weitere Änderungen ab dem 25. Januar
2021
- Bei
Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen
bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen,
sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt (ab 27. Januar 2021).
Mehr Infos
finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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