Die Bundesregierung hat bundesweit strengere Regeln für
Rückkehrer aus Risikogebieten festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat
deshalb seine Corona-Verordnung-Einreise-Quarantäne nochmals angepasst. Die
neuen Regelungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig
in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet
aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise
vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein Point of
Care-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage
lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder
unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder
Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur
elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B.
Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen
einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, zum Beispiel:
- Durchreisende Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen- Grenzpendler und Grenzgänger
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Einreise aus Hochinzidenzgebiet:
- Pflicht zur
elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (zum
Beispiel Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus
Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
Einreise aus Virusvarianten-Gebiet:
- Pflicht zur
elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur
sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine
Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Die konsolidierte Fassung gültig ab 18.01.2021 können Sie
hier nachlesen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/201118_SM_CoronaVO_Einreise-Quarantaene_konsolidiert.pdf
Zusätzliche Informationen auf der Seite des Landes
Baden-Württemberg
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
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