Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Juli 2020 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Siemensstraße" (mit örtlichen Bauvorschriften) gem. § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Maßgebend
für den Bebauungsplan sind der angefügte Lageplan des Büros
SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten in der rechtskräftigen Fassung vom 14.07.2020
sowie die textlichen Festsetzungen mit Planzeichenerklärung und die Begründung
jeweils in den am 14.07.2020 rechtsgültigen Fassungen.
Mit dieser Bekanntmachung
tritt der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Siemensstraße" gem. § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich
der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung liegt während der üblichen
Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, Zi. 221, zu
jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Unbeachtlich werden
nach § 215 Abs.1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
sowie nach § 4 Abs.
4 GemO (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) etwaige Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften oder von
aufgrund der GemO erlassenen Vorschriften beim Zustandekommen dieser
Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des
Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Durmersheim geltend gemacht
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Auf die Vorschriften
von § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Durmersheim, 20.08.2020
Andreas Augustin, Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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