Vom 9. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen
mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten.
(4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen.
(5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen.
§ 1b Erweiterte Notbetreuung
(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(7) (aufgehoben)
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen ein-schließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
6. Rundfunk und Presse,
7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.
(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und
2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen.
§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden.
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.
(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zehn Personen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen und Akademien.
(5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.
§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und
2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören
sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,
2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,
4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, oder
5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektions-schutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-schungen zu erlassen.
(5) (aufgehoben)
(6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht. Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 100 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten mit bis zu 500 Teilnehmern zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.
(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG ein-schließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Kinos,
3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
6. Clubs und Diskotheken,
7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und
8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist,
2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,
3. Autokinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
6. Häfen und Flugplätze und
7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist.
(3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen.
(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen.
(6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygiene-vorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstliche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote.
(7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
(8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbäder sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate so-wie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.
(9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personenverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.
§ 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V
(1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt.
(2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht betreten.
(3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz festzulegen.
§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
§ 6 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für
1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,
2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere
a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,
b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und
c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO
nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirklichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, dass
1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dürfen,
2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und Informationspflichten zu erfüllen sind,
3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,
4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und
5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die Leitung erfolgen kann.
§ 7 Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, so-weit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infek-tionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zehn Personen teilnimmt,
4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 11 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft, mit Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
Stuttgart, 9. Mai 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Strobl
Sitzmann
Dr. Eisenmann
Bauer
Untersteller
Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha
Hauk
Wolf
Hermann
Erler
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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