Aufgrund
von § 46 Abs. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg und § 5 Abs. 3 und 4 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
für Baden-Württemberg sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2b Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes
Durmersheim hat der Gemeindeverwaltungsverband in seiner Sitzung vom 23. April 2020
folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben beschlossen:
Artikel 1
§
9 Gebührenhöhe erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenhöhe
Die
Abfuhrgebühr beträgt
bei
geschlossenen Gruben 38,50
€ für jeden m³ Entleerungsgut;
bei
Mehrkammerausfaulgruben 66,40
€ für jeden m³ Schlamm;
bei
Mehrkammerabsetzgruben 78,30
€ für jeden m³ Schlamm.
Angefangene
Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche
über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Bei
Selbstanlieferung reduzieren sich die oben genannten Gebühren um 28,56 € für
jeden m³.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Diese
Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Durmersheim, 23. April 2020
Augustin, Verbandsvorsitzender
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Durmersheim, 15. April 2020
Augustin, Verbandsvorsitzender
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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