Öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Durmersheim am 07.05.2020
Aufgrund von § 4
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO
GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde
Durmersheim am 29.04.2020 die Neufassung der folgenden Satzung beschlossen:
Satzung über die
Form der öffentlichen Bekanntmachung
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Durmersheim erfolgen, soweit keine
sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung auf der
Internetseite der Gemeinde Durmersheim (
www.durmersheim.de). Als Tag der
Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Es kann zusätzlich ein Hinweis
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Durmersheim
und ein Aushang erfolgen.
(2) Sofern
sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen
Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Abs. 1
die Veröffentlichung durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Durmersheim
und ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Abs. (1). Als Tag der
Bekanntgabe gilt der Erscheinungstag des Gemeindeanzeigers.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen der
Gemeinde Durmersheim können während den allgemeinen Öffnungszeiten des
Rathauses bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats kostenlos eingesehen werden
und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse
gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die Satzung der Gemeinde Durmersheim über die öffentlichen Bekanntmachungen vom
12.12.1973 außer Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens-
und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, 05.05.2020
A. Augustin,
Bürgermeister