§ 27 des
Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden die Grundsteuer durch öffentliche
Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine
Veränderung ergibt.
Für Grundstücke,
deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten
Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch
diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des
Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2020 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Höhe
festgesetzt.
Die
Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 zu
den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten
schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der
Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der Gemeindekasse eine
Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten
Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des
Jahres 2019 oder auf den 1.1.2020 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat,
erhalten einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2020.
Mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese,
durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines
Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des
Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der Grundsteuer das sogenannte
Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer
ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet.
Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines Objektes, wirken sich erst
für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass
ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des Kaufvertrages die
Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf den neuen
Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit noch für das laufende Jahr
Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.
Durmersheim, 02.01.2020
gez. A. Augustin, Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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