Satzung über den Erlass einer
Veränderungssperre im Geltungsbereich des
Bebauungsplans "Am Bahnhof"
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1
und 16 Abs. 1, sowie 17 Abs. 1 S.3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl.
S. 581 ber. S. 698), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§
26, 27 und 65 geändert, § 31a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 03.07.2019
folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§1
Anordnung der
Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung
im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Bahnhof" wird eine Veränderungssperre
angeordnet.
§2
Räumlicher
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche
Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Am Bahnhof". Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung
vom 13.06.2019, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke:
Vollständig enthaltene Flurstücke:
5048/10, 8467/3, 8467/7, 8467/10,
8467/11
Teilweise enthaltene Flurstücke:
8467/6
§3
Inhalt und
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
· Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden.
· Erhebliche oder wesentliche Wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder
aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14
Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden,
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung
hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der
Veränderungssperre beträgt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwei Jahre ab
Bekanntmachung dieser Satzung.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung über die
Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach
§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Bekanntmachungshinweise:
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Abwägungsmängeln:
Unbeachtlich sind:
1. Eine etwaige Verletzung
von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie
2. etwaige Mängel der
Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht schriftlich in
Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von
sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung - geltend gemacht worden sind. Der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften
beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in dem dort
genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder/und unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich
gegenüber der Gemeinde Durmersheim geltend zu machen.
Anlage:
Lageplan
in der Fassung vom 13.06.2019
Durmersheim, 09.07.2019
gez. Andreas Augustin
Bürgermeister
Anlage:
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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