Berechnung der Wassergebühren bei Rohrbrüchen, etc.
Für die
Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Gemeinde einen
Wasserzins. Dieser wird, wenn er durch einen Wasserzähler ermittelt wird, nach
dem gemessenen Verbrauch berechnet. Die Wassermenge, die ein den Normen
entsprechender Wasserzähler richtig anzeigt, gilt auch dann als
Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt, etwa durch schadhafte Rohre,
offene Zapfstellen, schadhafte Ventile der Heizungsanlage, Überdruckventile
usw. verlorengegangen ist.
Es kommt immer
wieder vor, dass Wasserabnehmer bei der Gemeinde vorsprechen und Antrag auf
Erlass von Wassergebühren stellen, weil auf dem Grundstück durch die oben
angeführten Schäden mehrere hundert Kubikmeter Wasser verloren gegangen sind.
Bei Jahresabrechnungen können so Nachzahlungen zwischen 500 € und 3.500 €
entstehen. Diesen Erlassanträgen kann nicht entsprochen werden da nach der
Rechtsprechung eine nutzbringende Verwendung des Wassers nicht Voraussetzung
für die Bemessung der Verbrauchsgebühr ist.
Nach der Satzung
ist der Eigentümer für die Instandhaltung der Installation verantwortlich.
Wir geben deshalb folgenden Rat:
Von Zeit zu Zeit
sollte bei den Wasserzählern eine Überprüfung durch den Hauseigentümer
erfolgen.
Anhand des
Zahnrades unterhalb des 5-stelligen Zählwerks (siehe Abbildung), welches auch
kleinste Durchflussmengen anzeigt, können defekte Verbrauchsanlagen oder Rohrbrüche
folgendermaßen festgestellt werden:
Sind alle
Verbrauchsstellen im Haus abgestellt, muss besagtes Zahnrad still stehen. Dies
bedeutet, dass kein Wasserdurchfluss stattfindet. Dreht es sich trotzdem, muss
ein Defekt in der Verbrauchsanlage vorliegen. Typisches Beispiel ist die
schadhafte Dichtung im WC-Spülkasten, wodurch Wasserverluste bis zu 300 cbm im
Jahr entstehen können.