§ 27 des Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergibt.
Für Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nichts geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2018 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der Gemeindekasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die zuletzt festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des Jahres 2018 oder auf den 01.01.2019 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat, erhalten einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2019. Diese Bescheide wurden bereits zugestellt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt 76448 Durmersheim, Rathausplatz 1 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der Grundsteuer das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines Objektes, wirken sich erst für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des Kaufvertrages die Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit noch für das laufende Jahr Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.
Durmersheim, 03.01.2019
A. Augustin, Bürgermeister
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