Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2019 ist der 01.01.2019
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2018 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2019 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2019 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2019 einen Meldebogen.
Meldepflichtige Tiere sind:
Pferde
Schweine
Schafe
Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Hühner
Truthühner/Puten
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a. Gefangen gehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten
Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2019 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf unserer Homepage unter www.tskbw.de.
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Nachmeldepflicht siehe Beitragssatzung der TSK.
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.
Telefon 0711/9673-666, Fax: 0711/9673 - 710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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