gegen
umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der
Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutz-Verordnung)
Gemeinde Durmersheim
Landkreis Rastatt
Polizeiverordnung
der Gemeinde Durmersheim gegen
umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der
Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10
Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG)
in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 18. Oktober 2016 (GBl. S. 569), wird mit Zustimmung des Gemeinderats
vom 21.03.2018 und 04.07.2018 verordnet:
Hinweis:
Die männliche Form
wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit
ein.
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege
und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder
auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen
Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht
vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in
einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein
zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung
oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen
und allgemein zugängliche Kinder- und Jugendspielplätze, Sport- und Bolzplätze,
Wald- und Grillhütten. Schulhöfe sind insoweit öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen, als sie außerhalb der Schulzeiten zur Benutzung als Spiel-
und/oder Sportplatz oder für sonstige Zwecke allgemein zugänglich sind und
nicht ausdrücklich als ausschließliches Schulgelände gekennzeichnet sind.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 - Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u. Ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder
elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass
andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die
Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen,
im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei
Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen,
die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für
amtliche Durchsagen.
§ 3 - Lärm aus Gaststätten
(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen,
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von
Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich
belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu
halten.
(2) Für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten
Verpflichtung ist der Betriebsinhaber und der Veranstalter gleichermaßen verantwortlich.
§ 4 - Lärm von Sport-, Bolz- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50
m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 und
7.00 Uhr nicht benützt werden. Zur Vermeidung von Störungen und Belästigungen
der Anwohner sowie zur Sicherstellung des zweckmäßigen Gebrauchs kann die
Gemeinde zusätzliche Nutzungsregelungen und Benutzungszeiten festlegen, die auf
entsprechenden Hinweistafeln an den Plätzen bekannt gemacht werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die
Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 5 - Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen
Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00
bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -
32. BImSchV), bleiben unberührt.
§ 6 - Lärm durch Tiere
Tiere,
insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische
Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 7 - Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter
Für
die Öffentlichkeit bestimmte Wertstoff- bzw. Altglassammelbehälter dürfen
werktags in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags nicht
benutzt werden.
§ 8 - Lärm durch Fahrzeuge
In
bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von
öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu
lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut
zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von
Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern
anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen
vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen
Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der
Allgemeinheit
§ 9 - Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von
Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 10 - Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche
Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist
verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 11 - Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden
Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für
Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 12 - Gefahren durch Tiere, Hundehaltung, Leinenzwang
(1) Tiere sind so zu halten und zu
beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und
Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder
ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch)
sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
Außerhalb des bebauten Ortsgebietes sind Hunde auf viel frequentieren Rad- und
Fußwegen an der Leine zu führen. Die Gemeinde hat diese Wege in einem Plan
verbindlich festgelegt. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die
durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) Spezielle Regelungen und Einzelanordnungen
für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz
über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 28
Straßenverkehrsordnung (StVO).
§ 13 - Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes
hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Flächen verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 14 - Fütterungsverbot von Tieren
(1) Wild lebende Tiere (Enten, Nutrias,
Schwäne, Tauben, verwilderte Katzen usw.) dürfen auf öffentlichem Gelände,
insbesondere auf Straßen und öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, öffentlichen Gewässern und sonstigen öffentlichen
Einrichtungen nicht gefüttert werden.
(2) An den in Abs. 1 genannten Orten darf auch
kein Futter, das zum Füttern von Tieren bestimmt ist, ausgelegt werden.
§ 15 - Bienenhaltung
Bienenstände
dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden,
dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.
§ 16 - Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.
Übel
riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht
gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer
Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§ 17 - Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie
in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist
ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb
von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu
plakatieren;
- ohne
Genehmigungsplakette zu plakatieren
- andere
als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder
sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und
Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung
des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden. Pro Veranstaltung werden maximal 20
Plakate zugelassen.
(3) Ortseingangstafeln:
Für die Nutzung der gemeindeeigenen
Plakatvorrichtungen an den Ortseingängen, bedarf es einer besonderen Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde. Diese Werbeträger stehen neben Ankündigungen der
Gemeinde für eigene Zwecke, insbesondere den Vereinen als unentgeltliche
Werbeflächen für Vereinsveranstaltungen zur Verfügung. Sie können vorrangig für
Jubiläums- und Stiftungsfeste, ansonsten aber auch für Vereinsfeste größeren
Ausmaßes genutzt werden.
Die Plakatträger in den
Ortseingangstafeln müssen sich bezüglich der grafischen Gestaltung, der Größe,
dem Charakter und dem besonderen Zweck der Gesamtanlage anpassen. Die
Anbringung von Papierplakaten auf den Grundplakatträgern der Gemeinde sowie das
Entfernen der vorhandenen Grundplakatträger ist ausdrücklich nicht gestattet.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Plakatanschläge, die im Zusammenhang mit auf dem Gemeindegebiet stattfindenden
Wahlen, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren während der Dauer
des Wahlkampfes auf besonderen Werbeträgern angebracht oder aufgestellt sind.
In diesen Fällen steht die ortsübliche
Plakatierung allen Bewerbern sowie den Parteien, deren Vertreter sich in den,
auf dem Gemeindegebiet stattfindenden Wahlen, Abstimmungen etc. bewerben, zu.
Die Plakatierung erfolgt auf
Wahlbekanntmachungstafeln, die die Gemeinde an speziellen Aufstellungsorten zur
Verfügung stellt, sowie auf maximal 75 mobilen Werbeträgern für die an den, auf
dem Gemeindegebiet stattfindenden Wahlen, Abstimmungen, etc. teilnehmenden
Bewerbern, Parteien oder Listen.
(5) Diese Vorschriften gelten ausschließlich
für Plakate, die keine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung darstellen.
Sie gelten vorrangig für
Plakatierungen gesellschaftlicher und gewerbsmäßiger Art und sind vorrangig vor
den Plakatierungsfestsetzungen der Satzung über die Sondernutzung von
Ortsstraßen und Plätzen anzuwenden.
(6) Wer entgegen den Verboten des § 17 Abs. 1
außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür
zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung
verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6
Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die
auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als
Verantwortlicher benannt wird.
§ 18 - Schutz vor Verunreinigungen
(1) Öffentliche Straßen, Wege, Plätze oder
Grün- und Erholungsanlagen sowie dazu gehörende Einrichtungen dürfen nicht
verunreinigt werden.
Es ist insbesondere verboten,
1. Verpackungen,
Flaschen, Abfälle, Kaugummis, Zigaretten/-kippen, Aschenbechern und andere
Gegenstände auf die Straße oder auf andere, der Öffentlichkeit zugänglichen
Flächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in die freie Landschaft fallen zu
lassen, wegzuwerfen, zu entleeren, zu zertrümmern oder sich ihnen in anderer
Weise zu entledigen.
Geschieht
dies beabsichtigt oder unbeabsichtigt, sind die Gegenstände aufzuheben und
ordnungsgemäß zu entsorgen,
2. zur
Abfuhr bereitgestellte Verpackungen, Mülleimer oder Abfälle, sowie der
Öffentlichkeit zugängliche Papierkörbe,
Mülleimer oder ähnliche Behältnisse auszuschütten, zu zerstreuen oder zu
zerfleddern,
3. Haus-
und Gewerbemüll oder Altpapier in öffentliche Abfallbehälter einzuwerfen. In
öffentliche Abfallbehälter dürfen nur Kleinabfälle, wie z. B. Fahrscheine,
Kassenbons, Zigarettenschachteln und dergleichen eingeworfen werden,
4. Gebäude,
Denkmäler, Mauern, Einfriedigungen, Tore, Straßen, Brücken, Bänke,
Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Leitungsmasten, Papierkörbe, Abfall- und
Wertstoffbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastunterstände, Blumenkästen,
Spielgeräte etc., Verkehrs- oder sonstige Hinweisschilder zu bemalen,
beschreiben, besprühen, beschmieren oder zu bekleben.
Geschieht dies dennoch, ist der Verursacher im Einvernehmen mit dem
Berechtigten zur Beseitigung verpflichtet.
(2) Wer Werbematerial wie z. B. Zeitschriften,
Prospekte, Flugblätter, kostenlose Wochenblätter oder sonstige Druckerzeugnisse
aller Art verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende
Verunreinigung auf Straßen, Wegen, Plätzen oder Grün- und Erholungsanlagen
unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.
§ 19 - Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie
in Grün- und Erholungsanlagen, auf Spiel- und Bolzplätzen ist untersagt:
1. das
Lagern und Nächtigen,
2. andere
durch Lärm, Aufdringlichkeit, Trunkenheits- oder sonst rauschbedingtem
Verhalten erheblich zu belästigen oder zu behindern,
3. das
die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie
das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
4. das
Verrichten der Notdurft,
5. der
öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und
des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 20 - Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es
unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen,
Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der
besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten
oder zu befahren;
2. sich
außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder
zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb
der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu
spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich
belästigt werden können;
4. Wege,
Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder
aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen,
Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde,
ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden,
unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen
dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke,
Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu
beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer
oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-,
Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders
bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln,
Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/oder Inline-Skating/ zu
treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege
zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und
fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher
nicht gefährdet werden.
(2) Kinderspielplätze dürfen nur bis zu dem
Alter benutzt werden, für das der jeweilige Kinderspielplatz durch die Gemeinde
Durmersheim freigegeben ist. Für die Nutzung der auf Kinderspielplätzen
aufgestellten Turn- und Spielgeräte gelten jeweils die vor Ort angegebenen
Altersangaben.
Abschnitt 5
Bekämpfung von Ratten
§ 21 - Anzeige- und Bekämpfungspflicht
(1) Die Eigentümer von,
a) bebauten
Grundstücken,
b) unbebauten
sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der
geschlossenen Ortschaft,
c) Lager-
und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern,
Wassergräben, Dämmen und Friedhöfen;
d) Eisenbahnanlagen
innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
sind verpflichtet, wenn sie
Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung
durchzuführen.
Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange
zu wiederholen, bis sämtliche Ratten beseitigt sind.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in
Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem
Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich.
Er ist auch an Stelle des Eigentümers
verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des
Eigentümers ausübt.
§ 22 - Bekämpfungsmittel
Die
Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden
besonderen Vorschriften.
§ 23 - Beseitigung von Abfallstoffen
Vor
Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen und
Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten
zu entfernen.
§ 24 - Schutzvorkehrungen
(1) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen
nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen
Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.
(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende
Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und
den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das
Gegenmittel bezeichnen.
(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das
Gift nur in Gegenwart eines nach § 21 Verpflichteten oder seines Beauftragten
auslegen
§ 25 - Sonstige Vorkehrungen
Nach
Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu
geeigneten Mittel zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (u. U. baulicher
Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder - soweit
dies nicht möglich ist - zumindest erschweren.
§ 26 - Duldungspflichten
(1) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist,
hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls
und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu
gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Bei einer nach § 27 allgemein
angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln
auf seinem Grundstück zu dulden.
(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn
lediglich der Verdacht besteht, dass Rattenbefall vorliegt oder einzelne Ratten
gesichtet wurden.
§ 27 - Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine
Rattenbekämpfung durch die nach § 21 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder
einen Teil des Gemeindegebiets anordnen.
In der Anordnung ist der Zeitraum
festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.
(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1
kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.
(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach §
21 dieser Polizeiverordnung Verpflichteten zu tragen.
§ 28 - Ausnahmen
Auf
Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten
Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden,
auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst
ausführen lässt.
Abschnitt 6
Anbringen von Hausnummern
§ 29 - Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude
spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde
festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus,
in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche
Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in
einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des
Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der
Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die
von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang
angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall
anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind,
soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 7
Sonstige Regelungen
§ 30 - Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten
(1) Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen
außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen
nicht aufgestellt werden. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre
Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu
dulden.
(2) Es ist untersagt auf öffentlichen Straßen
und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen Behausungen mit Planen,
Kartonagen, Decken, Matratzen oder ähnlichem Material herzustellen.
(3) Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes,
des Landeswaldgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 31 - Zulassung von Ausnahmen
Entsteht
für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1
Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur
Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen
§ 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen
lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen
§ 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen
§ 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen
§ 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen
§ 7 Wertstoff-/Altglassammelbehälter benutzt,
7. entgegen
§ 8 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig
laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit
Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf
Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen
vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen
Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
8. entgegen
§ 9 Fahrzeuge abspritzt,
9. entgegen
§ 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt
oder das Wasser verunreinigt,
10. entgegen
§ 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
11. entgegen
§ 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
12. entgegen
§ 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht
unverzüglich anzeigt,
13. entgegen
§ 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
14. entgegen
§ 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot
nicht unverzüglich beseitigt,
15. entgegen
§ 14 Tiere füttert oder Tierfutter auslegt,
16. entgegen
§ 15 Bienenstände aufstellt,
17. entgegen
§ 16 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
18. entgegen
§ 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder
bemalt oder als Verpflichteter der in § 17 Abs. 6 beschriebenen
Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
19. entgegen
§ 18 öffentliche Straßen, Wege, Plätze oder Grün- und Erholungsanlagen sowie
dazu gehörende Einrichtungen verunreinigt oder der Beseitigungspflicht nicht
nachkommt,
20. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 lagert und nächtigt,
21. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 andere erheblich belästigt oder behindert,
22. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
23. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
24. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
25. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen
betritt,
26. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd
geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder
verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
27. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend
gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
28. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
29. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine
entfernt,
30. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze
oder Liegewiesen mitnimmt,
31. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder
andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
32. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
33. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb
der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport
(Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/oder Inline-Skating/
betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
34. entgegen
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
35. entgegen
§ 20 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
36. entgegen
§ 21 Abs. 1 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich
der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften
dieser Verordnung nicht durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange
wiederholt, bis sämtliche Ratten beseitigt sind,
37. entgegen
§ 23 vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfallstoffe nicht entfernt,
38. entgegen
§ 24 die Schutzvorkehrung nicht beachtet,
39. entgegen
§ 25 nach Beendigung der Rattenbekämpfung die Rattenlöcher nicht verschließt
oder durch sonstige Vorkehrungen den erneuten Rattenbefall zumindest erschwert,
40. entgegen
§ 26 als Verpflichteter den Beauftragten der Ortspolizeibehörde das Betreten
seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt
oder das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet,
41. entgegen
§ 29 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten
Hausnummern versieht,
42. unleserliche
Hausnummernschilder entgegen § 29 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder
Hausnummern nicht entsprechend § 29 Abs. 2 anbringt.
43. entgegen
§ 30 Abs. 1 Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt, oder als
Grundstückseigentümer die Aufstellung duldet,
44. entgegen
§ 30 Abs. 2 Behausungen herstellt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme
nach § 31 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs.
2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit
einer Geldbuße geahndet werden.
§ 33 - Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren
Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder
widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung vom 28.04.1998.
Durmersheim, 16.07.2018
Ortspolizeibehörde:
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Durmersheim, 16.07.2018
Ende der amtlichen Bekanntmachungen.
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert einen Wert zur Bildschirmauflösung, um Bilder mit einer besseren Skalierung ausliefern zu können | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei, solang die Session aktiv ist. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Speicherung der Cookie-Einstellungen | 2 Monate | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
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Gemeinde Durmersheim | Speichert die Zustimmung zur Verwendung der Vorlesefunktion. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |