Verordnung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO)
Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36
Absatz 2 des
Gesetzes des Landes Baden-Württemberg
zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz -
NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu
erlassen.
Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013;
FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung
des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung
NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die
biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten
als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg
durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -
BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz
8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe kommt mit
dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in
Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete
im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten
Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und
Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk
Karlsruhe in einer Verordnung ausgewiesen werden.
Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete
werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der
überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§
36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).
Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung
des Regierungspräsidiums Karlsruhe erstreckt sich daher auf den Landkreis Rottweil und den Ortenaukreis im
Regierungsbezirk Freiburg sowie auf die Landkreise Böblingen, Heilbronn,
Ludwigsburg und den Main-Tauber-Kreis im Regierungsbezirk Stuttgart.
Die 48 zu
verordnenden FFH-Gebiete betreffen 196
von 216 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie 11 Gemeinden im
Regierungsbezirk Freiburg und 9 im Regierungsbezirk Stuttgart.
Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen
bleiben weiterhin gültig.
Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1,
die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen
FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen
lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2,
die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete
enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Karl-Friedrich-Straße
17, 76133 Karlsruhe, 2. OG, Raum 321) für
die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit
vom 9. April 2018 bis einschließlich 8. Juni 2018
während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.
Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich
der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite
des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Service/Bekanntmachung/Seiten/Bekanntmachungen-FFH-VO.aspx
veröffentlicht.
Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf
einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei
den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und
Landratsämtern im Regierungsbezirk Karlsruhe zur kostenlosen Einsicht während
der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
·
Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz,
Briegelackerstraße 8, 76532 Baden-Baden, 3. OG, Zimmer 310,
·
Landratsamt Calw, Vogteistraße 42 - 46, 75365 Calw, Haus C, Zimmer
C 507,
·
Landratsamt Enzkreis, Amt für Baurecht und Naturschutz, Östliche Karl-Friedrich-Straße
58, 75177 Pforzheim, 1. OG, Zimmer 102,
·
Landratsamt Freudenstadt, Bau- und Umweltamt, Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt, 2. OG, Zimmer 245,
·
Stadtverwaltung Heidelberg, Amt
für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, Zimmer 2.24,
·
Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, 5. OG, Zimmer H 05 31,
·
Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt, Lammstraße 7, 76133
Karlsruhe, 1. OG, Zimmer D 117,
·
Stadt Mannheim, Technisches
Rathaus (Collini-Center) Collinistraße 1, 68161 Mannheim, Beratungszentrum
Bauen und Umwelt, Erdgeschoss,
·
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach, Hauptgebäude
(Geb. 8), Zimmer 8.001,
·
Stadt Pforzheim, Amt für Umweltschutz, Luisenstraße 29,
75172 Pforzheim, 3. OG, Zimmer 306,
·
Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, Kunden-Service-Center,,
Eingangsbereich,
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, 2. OG, Zimmer 224.
Aufgrund
regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf
einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den
Naturschutzbehörden der folgenden
Landratsämter im Regierungsbezirk
Freiburg elektronisch bereitgestellt:
·
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für
Umweltschutz, Badstraße 20, 77652
Offenburg, 2. OG, Zimmer 268 A,
·
Landratsamt Rottweil, Landwirtschaftsamt, Johanniterstraße 25,
78628 Rottweil, Erdgeschoss, Eingangsbereich.
Aufgrund regierungsbezirksübergreifender
FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die
Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Stuttgart elektronisch
bereitgestellt:
·
Landratsamt Böblingen, Landwirtschaft und
Naturschutz/Energieagentur, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, Gebäudeteil D, 4.
OG, vor Zimmer D 432,
·
Landratsamt Heilbronn, Bauen, Umwelt und Nahverkehr, Kaiserstraße
1, 74072 Heilbronn, 2. OG, Zimmer K 219,
·
Landratsamt Ludwigsburg, Kreishaus, Fachbereich 22 Umwelt, Hindenburgstraße
40, 71638 Ludwigsburg, Ebene 6, Zimmer 620,
·
Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Schmiederstraße 21, 97941
Tauberbischofsheim, Haus II, Zimmer 111.
Rechtsverbindlich sind nur das bei
dem Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen
in Papierform.
Bedenken, Anregungen und
Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während
der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter Regierungspräsidium
Karlsruhe, Abteilung Umwelt, Referat 55, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133
Karlsruhe oder unter der E-Mailadresse FFHVO@rpk.bwl.de) beim
Regierungspräsidium Karlsruhe vorgebracht werden. Hierzu kann das auf
der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe bereitgestellte Formular
verwandt werden.
Karlsruhe, 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Karlsruhe
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