Amtliche Bekanntmachung
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 53.1 -Landesbetrieb Gewässer-, hat beim
Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, die Durchführung
eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68
Wasserhaushaltsgesetz für den Bau und Betrieb des Retentionsraums
"Bellenkopf/Rappenwört" mit zugehörigen Bauwerken, Nutzungen und
Nebeneinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Rheinstetten (Landkreis Karlsruhe),
der Stadt Karlsruhe und der Gemeinde Au am Rhein (Landkreis Rastatt) beantragt.
Der Rückhalteraum "Bellenkopf/Rappenwört" ist einer der 13 im Rahmen des
'Integrierten Rheinprogrammes' in Baden-Württemberg zu schaffenden
Hochwasserrückhalteräume. Er umfasst eine Fläche von 510 ha und ein
Rückhaltevolumen von 14 Mio. m³. Durch eine Änderung der ursprünglichen
Antragsunterlagen ergibt sich eine Betroffenheit der Gemeinde Bietigheim und
der Gemeinde Durmersheim im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen
auf diesen Gebieten.
Für das Verfahren ist das Landratsamt Karlsruhe,
Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe zuständig. Da dieses Vorhaben in den
Anwendungsbereich des UVPG fällt,
besteht für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die ursprünglichen und die geänderten Antragsunterlagen
werden vom 28.02.2018 bis einschließlich 27.03.2018 beim Bürgermeisteramt
Durmersheim im Zimmer 216 (kleiner Sitzungssaal) während der Sprechzeiten
zur Einsicht ausgelegt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt
werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich, d.h.
in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben, oder zur
Niederschrift beim Bürgermeisteramt Durmersheim oder beim Landratsamt Karlsruhe
-Amt für Umwelt und Arbeitsschutz-, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe,
Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen durch
Übersendung einer E-Mail ist nicht
möglich.
Diese Äußerungsfrist gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen,
die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind,
Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach §
74 Verwaltungsverfahrensgesetz einzulegen.
Die Bekanntmachung des Vorhabens und die dazugehörigen
Planunterlagen werden auch auf der Internet-Seite des Landkreises Karlsruhe unter
"Aktuell/Bekanntmachungen/Amtliche Bekanntmachungen/öffentliche
Bekanntmachungen von Umweltrechtsverfahren/Wasserrecht" veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) nach Ablauf der Einwendungsfrist alle
Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen; dies gilt auch für Stellungnahmen von o.g. Vereinigungen,
b) in einem Erörterungstermin bei Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,
c) die Benachrichtigung der Personen, die
Einwendungen erhoben haben oder der Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben
haben, von einem Erörterungstermin sowie die Zustellung der Entscheidung über
die Einwendungen durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder
Zustellungen vorzunehmen sind.
Durmersheim, 15. Februar 2018
