Aufgrund § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der
Gemeinde Durmersheim am 20. Dezember 2017 folgende Satzung über die Änderung
der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen.
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Durmersheim über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Artikel 1
§ 3 -Pauschale
Aufwandsentschädigung- der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche
Tätigkeit der Gemeinde Durmersheim vom 15.05.2013 erhält folgende Fassung:
§ 3 Pauschale Aufwandsentschädigung
(1) Für Dienstverrichtungen innerhalb des
Stadtgebietes erhalten Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der
beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates anstelle des Ersatzes ihrer
Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Jahresaufwandsentschädigung. Diese
setzt sich wie folgt zusammen:
1. Bei Gemeinderäten als monatlicher Grundbetrag in
Höhe von 50 €. Als Sitzungsgeld für die
Teilnahme je Sitzung in Höhe von 40 €.
2. Bei Ortschaftsräten als monatlicher Grundbetrag
in Höhe von 25 €. Als Sitzungsgeld für
die Teilnahme je Sitzung in Höhe von 40 €.
3. Bei sonstigen Mitgliedern der beschließenden
Ausschüsse des Gemeinderates (beratende Mitglieder) als Sitzungsgeld für die
Teilnahme je Sitzung in Höhe von 40 €.
Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden,
Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen
erhalten unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Satzung eine
Aufwandsentschädigung von monatlich 50
€.
(3) Die Vorsitzenden der Ortschaftsratsfraktionen
erhalten unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Satzung eine
Aufwandsentschädigung von monatlich 25
€.
(4) Der ehrenamtliche Ortsvorsteher des Ortsteils
Würmersheim erhält bis zum Ablauf der Wahlperiode 2009 - 2014 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75
% des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen
Bürgermeisters (§ 7 AufwEntG) entsprechend der Einwohnerzahl des Ortsteils.
Ab
der Wahlperiode 2014 - 2019 erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % des jeweiligen Mindestbetrags der
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters (§ 7 AufwEntG)
entsprechend der Einwohnerzahl des Ortsteils.
(5) Die
ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers
erhalten für die Zeit ihrer Inanspruchnahme eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach § 1 dieser Satzung.
(6) Der
Grundbetrag nach Abs. 1 Nr. 1-2 wird monatlich gezahlt. Die Auszahlung und
Abrechnung des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen nach Abs. 1 Nr.
1-3 erfolgt zum Jahresende. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 wird
monatlich im Voraus gezahlt. Eine Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der
Anspruchsberechtigte länger als 3 Monate krank oder beurlaubt ist.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar
2018 in Kraft.
Durmersheim, 20.12.2017
Ende der amtlichen Bekanntmachung
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