Bundesagentur für Arbeit versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht/Elektronische Anzeige nutzen
Private
und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
(beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind laut SGB IX gesetzlich
verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte
Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen,
müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von
der Beschäftigungsquote.
Zur
Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 erfüllt wurde,
müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März
2018 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten
anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Geht die
Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt,
handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet
werden kann.
Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 9:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721/8237066 für Arbeitgeber
aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Karlsruhe-Rastatt beantwortet.
Weitere Hinweise können abgerufen werden unter
www.arbeitsagentur.de > Unternehmen >
Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht
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