1. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf
das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes
widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und
Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten,
freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck
der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des
Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2
Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2
BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde
gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten
übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert
nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die
jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird
dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim,
Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu
seinem Widerruf.
3. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen
und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das
Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über
die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter
bestimmend ist. Die Geburtsdaten, der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden,
darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat
sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu
vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters oder Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das
Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft
aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die
Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte
weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim,
Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu
seinem Widerruf.
5. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden
die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten
(Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern
die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die
Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um
ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des
baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Die betroffenen
Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim,
Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu
seinem Widerruf.
6. Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG
Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von
Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden,
haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim,
Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu
seinem Widerruf.
Alle Widersprüche können auch per E-Mail an l.veneziani@durmersheim.de oder an m.kober@durmersheim.de eingelegt werden.
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert einen Wert zur Bildschirmauflösung, um Bilder mit einer besseren Skalierung ausliefern zu können | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei, solang die Session aktiv ist. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt | |
Gemeinde Durmersheim | Speicherung der Cookie-Einstellungen | 2 Monate | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |
Name | Anbieter | Zweck | Gültigkeit | Typ |
---|---|---|---|---|
Gemeinde Durmersheim | Speichert die Zustimmung zur Verwendung der Vorlesefunktion. | Session | HTTPWerte werden lokal gespeichert und zum HTTP-Server geschickt |