Nicht erst wenn Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr kommen.
Schon seit den 80er Jahren sind Autofahrer verpflichtet auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren eine Rettungsgasse zu bilden. Bisher galt dies sobald der Verkehr stockte. Aber was bedeutet stockender Verkehr? Klarheit brachte nun die Änderung des
§
11 der StVO.
Seit 01.01.2017
schreibt die StVO vor, dass die
Rettungsgasse bei "Schrittgeschwindigkeit oder Fahrzeugen im Stillstand"
gebildet werden muss.
§11 Absatz (2) StVO
regelt:
"Sobald Fahrzeuge auf
Autobahnen sowie auf
Außerortsstaßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit
Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die
Fahrzeuge im Stillstand befinden,
müssen diese
Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen
zwischen dem äußerst linken
und dem unmittelbar rechts daneben
liegenden Fahrstreifen für eine Richtung
eine freie Gasse bilden."
Schrittgeschwindigkeit
ist die Geschwindigkeit von etwa
7 bis 10 km/h.
Leider funktioniert
dies noch viel zu selten. Jeder weiß wohl jetzt was eine Rettungsgasse ist, aber wohl noch nicht, dass diese
sofort und immer gebildet werden muss.
Wenn die Rettungsgasse erst bei Annäherung von
Ersatzfahrzeugen gebildet wird, bedarf es
hierzu zu viel Zeit und die Anfahrt dauert
unnötig lang.
Die stehenden
Fahrzeuge müssen ihre Position verändern, was in jedem Fall Zeit kostet, oft ist
eine Umpositionierung gar nicht mehr
möglich.
Lassen Sie uns
Angehörige von Feuerwehr, THW oder einer
Hilfsorganisation Vorbild sein und es
besser machen. Immerhin wissen
wir am allerbesten wie wichtig eine
schnelle Hilfe sein kann.
Jeder, der diese
Zeilen liest, sollte künftig vorbildlich
handeln und bei Schrittgeschwindigkeit sofort die Rettungsasse bilden.
Denken Sie an diese Zeilen und
verdrängen Sie nicht einfach Ihr
schlechtes Gewissen.
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