Vorsorge vermeidet Betreuung
Vorsorge vermeidet Betreuung - kein automatisches
Vertretungsrecht für Angehörige
Es
kann schleichend, aber auch unverhofft passieren, dass man in eine hilflose
Lage gerät. Aufgrund eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder altersbedingter
Gebrechen kann jeder die Fähigkeit verlieren, selbstständig über das eigene
Schicksal zu entscheiden und persönliche Wünsche umzusetzen.
Für viele
Menschen ist Eigenständigkeit und ein selbstbestimmtes Leben ein wichtiger
Aspekt ihres Daseins. Keiner denkt gern daran, dass er schwer krank werden oder
einen schlimmen Unfall erleiden könnte und in der Folge möglicherweise hilflos
wird. Die Auseinandersetzung ist meist mit Ängsten und Unwissenheit behaftet
und wird daher oft auf die lange Bank geschoben, wie die Betreuungsbehörde im
Landratsamt Rastatt in ihrer Beratungspraxis immer wieder feststellt.
Dagegen ist
die Vorstellung weit verbreitet, dass Ehegatten und nahe Angehörige gesetzlich
legitimiert sind, im Bedarfsfall die Belange Betroffener zu regeln. Derzeit
wird im Parlament ein Gesetz zum automatischen Vertretungsrecht für Ehegatten
und eingetragene Lebenspartner diskutiert. Geht es hiernach, sollen diese künftig
in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten im
Notfall für einwilligungsunfähige Patienten entscheiden dürfen, sofern keine
entgegenstehende Erklärung des Erkrankten vorliegt. Bei getrennt lebenden
Eheleuten soll dies ausgeschlossen sein.
Es werden
allerdings Bedenken geäußert. Insbesondere wird auf die Gefahr eines möglichen
Missbrauchs hingewiesen, da es keine Kontrollinstanz gibt, die überwacht, ob
die getroffenen Entscheidungen tatsächlich dem Wohl und den Wünschen des
Betroffenen entsprechen. Aufgrund der kritischen Stimmen ist derzeit unklar, ob
ein Angehörigenvertretungsrecht eingeführt wird.
Unabhängig davon
ist es wichtig, sich selbst rechtzeitig Gedanken zu machen und festzulegen, wer
die rechtliche Vertretung übernehmen soll, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig
ist. Eine Vollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft zu
gestalten und Vertrauenspersonen zu bestimmen, die ausreichende
Entscheidungsbefugnisse erhalten. Ohne entsprechende Ermächtigung können weder
der Ehegatte, noch die Kinder oder andere nahe Angehörige notwendige Informationen
erhalten, wichtige oder auch alltägliche Entscheidungen treffen und die
erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Eine
"Vorsorgevollmacht" oder "Generalvollmacht" bzw. "Allgemeine Vollmacht" wird
meist erst dann in Betracht gezogen, wenn man ein gewisses Alter erreicht hat
und von den Kindern oder im Bekanntenkreis auf die Wichtigkeit einer solchen
Verfügung aufmerksam gemacht wird. Ist ein Betroffener selbst nicht mehr
geschäfts- und rechtsfähig, so gibt es meist keine Alternative mehr zu einer
Betreuungseinrichtung durch das zuständige Amtsgericht.
Grundsätzlich
ist ein erwachsener Mensch nie zu jung, um über die Erteilung einer Vollmacht
nachzudenken. Ratsam ist es, den oder die Vertrauten im Vorfeld zu informieren
und bei der Abfassung des Dokumentes mit einzubeziehen. Die Bevollmächtigten
können sich dann schon darüber Gedanken machen, ob sie sich der damit
verbundenen Verantwortung gewachsen fühlen. In einer Vollmacht sollten
grundsätzlich möglichst genau die Befugnisse aufgeführt werden, zu denen sie im
Einzelnen ermächtigt, um Missverständnisse oder Unklarheiten zu vermeiden. Bei
einer schriftlichen Vollmacht reicht die Unterschrift eines geschäftsfähigen
Vollmachtgebers aus.
Soll die
Vollmacht zu bestimmten formbedürftigen Rechtsgeschäften ermächtigen, so ist
eine notarielle Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung ratsam. Ob und
welche Formvoraussetzungen einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Regelungsumfang
der künftigen Entscheidungen. Soll der Bevollmächtigte befugt sein, im Bedarfsfall
etwa Grundstücksgeschäfte oder Darlehensverträge zu tätigen, so empfiehlt sich
eine notariell beurkundete Vollmacht. Durch eine notarielle Beurkundung,
verbunden mit der Beratung durch den Notar, der Prüfung der Geschäftsfähigkeit
des Vollmachtgebers und des Regelungsinhaltes der Vollmacht, können
insbesondere spätere Zweifel an der Wirksamkeit des Dokumentes vermieden werden.
Von der
Beurkundung ist die Beglaubigung zu unterscheiden. Neben den Notaren dürfen die
Betreuungsbehörden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich
beglaubigen. Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird lediglich die
Unterschrift des Vollmachtgebers legitimiert. Bei Fragen zu Inhalt und Form
sollte man sich bei der Betreuungsbehörde, einem Notar oder Rechtsanwalt
entsprechend beraten lassen.
Service: Eine "Vorsorgemappe" sowie weitere
Informationen gibt es bei der Betreuungsbehörde im Landratsamt Rastatt, Telefon
07222/381-0.