Vielfältige Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Opfer
einer Gewalttat zu sein ist fast immer ein sehr einschneidendes, sehr persönliches
Erlebnis, das oft monatelang, manchmal sogar jahrelang das Leben der betroffenen
Person negativ verändert. Viele Opfer, die sich hilfesuchend an die Polizei
wenden, wissen oft nicht, dass sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem
Opferentschädigungsgesetz erhalten können.
Im Jahr
2016 hat die Gewaltkriminalität etwa im Bereich der Großen Kreisstadt Rastatt
einen Zehnjahreshöchststand erreicht. Dabei spielten gefährliche und schwere
Körperverletzungen eine wesentliche Rolle.
"Natürlich
verhindert das Opferentschädigungsgesetz keine Gewalttat, es verhindert auch
nicht den Schmerz, die Demütigung oder die Krankheitsfolgen. Aber es kann
helfen, die gesundheitlichen und auch die finanziellen Folgen einer Gewalttat
zumindest zu schmälern", so Bernd Neu, der Leiter des Bereichs Versorgungsamt
im Landratsamt Rastatt.
Eine
Entschädigung wird nicht nur für alle Gesundheitsschäden geleistet, die sich
aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z. B. Totschlag,
Körperverletzung, sexuelle Nötigung) ergeben, sondern auch für die
wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung. Ebenfalls sind psychische
Beeinträchtigungen als Gesundheitsschäden anerkannt. Eine Erstattung von Eigentums-
und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt.
Das Gesetz
gilt nicht nur für Deutsche. EU-Bürger beispielsweise erhalten die gleichen
Leistungen. Aber auch andere Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland
aufhalten und hier Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden sind, haben
Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Touristen, denen hier Gewalt angetan
wird, können unter speziellen Voraussetzungen eine einmalige Härteleistung
erhalten. Bei Tod infolge der Gewalttat gibt es auch Leistungen an Angehörige, etwa
an hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und unter bestimmten
Voraussetzungen auch Eltern.
Umfang und
Höhe der Leistungen für Opfer von Gewalttaten richten sich grundsätzlich nach
den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts. Darunter fallen beispielsweise
Heil- und Krankenbehandlung, die bei fortbestehenden gesundheitlichen Folgen
der Tat unbegrenzt weiter geleistet wird, Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen,
aber auch Rentenleistungen oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts oder bei
Pflegebedürftigkeit.
Grundsätzlich
gilt das Opferentschädigungsgesetz nur für Gewalttaten, die nach seinem
Inkrafttreten am 16. Mai 1976 begangen worden sind. Häufig machen sich die
Auswirkungen aber erst Jahre später bemerkbar. Deshalb sieht das Gesetz für Taten,
die sich davor ereignet haben, eine Härteregelung vor.
Im Juli 2009
wurde der Geltungsbereich auch auf Gewalttaten im Ausland erweitert. Damit
haben Deutsche, ihnen rechtlich gleichgestellte EU-Bürger sowie in Deutschland
rechtmäßig lebende Ausländer mit verfestigtem Aufenthaltsstatus, die seit
diesem Zeitpunkt Opfer einer Gewalttat geworden sind, ebenfalls einen Anspruch
auf Entschädigungsleistungen. Da es sich hier allerdings um reine
Fürsorgeleistungen handelt, unterliegen diese strengeren Kriterien als
Leistungen bei Inlandstaten.
Information: Landratsamt Rastatt, Sozialamt/Versorgungsamt,
Telefon 07222/381-2813 oder -2822.