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Neufassung der Benutzungsordnung für die Betreuungsangebote Verlässliche Grundschule, Randzeitenbetreuung und den Hort an der Schule der Gemeinde Durmersheim

Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 05.04.2017 folgende Benutzungsordnung für die Betreuungsangebote "Verlässliche Grundschule", Randzeitbetreuung und Hort an der Schule der Gemeinde Durmersheim als Satzung beschlossen.

Benutzungsordnung für die Betreuungsangebote "Verlässliche Grundschule", Randzeitbetreuung und Hort an der Schule der Gemeinde Durmersheim

§ 1
Aufgabe der Einrichtung


Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

Die Kinder werden dort vor Beginn des Unterrichts sowie nach dem Unterricht professionell betreut und es wird eine zusätzliche Hausaufgabenbetreuung angeboten.

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

Die Gemeinde Durmersheim ist als Träger verantwortlich für die gesamte Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Einrichtung. Leitziel der pädagogischen Arbeit ist der werteorientierte, gemeinschaftsfähige, schöpferische Mensch, der sein Leben eigenverantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.

§ 2
Aufnahme


Die Verlässliche Grundschule bzw. der Hort an der Schule nimmt entsprechend seinen Platzkapazitäten Kinder aus der Grundschulförderklasse, sowie aus der 1. bis einschließlich 4. Klasse auf.

Die Aufnahme erfolgt nach der Abgabe einer verbindlichen schriftlichen Anmeldung und Vorlage einer Kopie des Impfpasses.

Alle Änderungen in der Anmeldung werden nur zum Monatsanfang berücksichtigt. Diese müssen immer mindestens zwei Wochen im Voraus dem Rathaus schriftlich mitgeteilt werden. Das Gleiche gilt für die schriftliche Anmeldung.

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern den Mitarbeitern in den entsprechenden Einrichtungen unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder in anderen Notfällen erreichbar zu sein.

Die Personensorgeberechtigten sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig über unsere Homepage www.durmersheim-schulkindbetreuung.de, als auch an der Infowand im Schülerhort selbständig zu informieren (z.B. Ferienbetreuung, päd. Angebote und Elternabende).

§ 3
Abmeldung / Kündigung


Die Eltern/ Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind die Grundschule verlässt.

Der Träger kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:

a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen.
b) die Nichtentrichtung der Gebühr für zwei Monate.
c) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und Betreuungseinrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
d) sehr auffälliges Verhalten der Kinder (große Gewaltbereitschaft, Vandalismus u. ä.)

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Besuch der Verlässlichen Grundschule oder des Hortes an der Schule und Öffnungszeiten

Sollte ein Kind bei der Betreuung aufgrund Krankheit, ect. nicht anwesend sein können, sind die Betreuungspersonen der Einrichtung zu benachrichtigen. Eltern sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kinder sich selbständig in der Einrichtung einzufinden haben.

Die Verlässliche Grundschule und der Hort an der Schule sind regelmäßig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der, von der Gemeinde Durmersheim festgelegten Ferien geöffnet:

Verlässliche Grundschule:
Montag bis Freitag von 7.15 Uhr bis 8.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, während der Ferien von 7.15 Uhr bis 14.00 Uhr.

Hort an der Schule:
Montag bis Freitag von 7.15 Uhr bis 8.30 Uhr und von 12.00 bis 17.00 Uhr, während der Ferien von 7.15 Uhr bis 17.00 Uhr.

Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit in den Betreuungsräumlichkeiten eintreffen. Sie müssen pünktlich und nicht nach den genannten Schließungszeiten abgeholt werden. Muss ein Kind durch Versäumnis der Personensorgeberechtigten über die Öffnungszeiten hinaus in der Einrichtung betreut werden, ist für jede angefangene Stunde ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10,- Euro zu entrichten.

§ 5
Schließzeiten, Ferien


Die Tage, an denen die Betreuungseinrichtungen geschlossen sind (Schließzeiten), werden von der Gemeinde Durmersheim festgelegt und den Eltern zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres schriftlich oder durch Aushang in den Einrichtungen bekannt gegeben. Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten, an kirchlichen Feiertagen sowie anlässlich von Fortbildungen, Studientagen und Betriebsausflügen der Mitarbeiter/-innen.

Muss die Gemeinde Durmersheim die Betreuungseinrichtungen aus dringenden betrieblichen Gründen vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert. Dringende Gründe sind z. B. die Anordnung durch das Gesundheitsamt bei ansteckenden Krankheiten oder wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb durch Krankheit oder Ausfall der Mitarbeiter/-innen nicht gesichert werden kann.

Sind die Einrichtungen aus einem der in Abs. 1 oder 2 genannten Gründe geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Öffnung und können wegen der Schließung keinen Schadensersatz fordern.

In den Ferien sowie an den schulfreien Tagen ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich, wenn eine entsprechende Ferienbetreuung beantragt wurde. Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist vier Wochen vor Ferienbeginn über unsere Homepage www.durmersheim-schulkindbetreuung.de einzureichen. Möchte man sein Kind für die Ferien wieder abmelden, muss dies ebenso mind. vier Wochen vor Ferienbeginn schriftlich im Rathaus, bzw. dem Hort erfolgen. Ansonsten muss der vollständige Betrag für die angemeldeten Ferien bezahlt werden.

Das Modul Ferienbetreuung muss wochenweise gebucht werden. Entsprechend ihrer Anmeldung für die Ferien können auch die Halbtagskinder am gemeinsamen Mittagstisch teilnehmen. Die Ferienbetreuung wird mit einer zusätzlichen Pauschale berechnet. Diese entnehmen Sie bitte der Tabelle. Die Betreuung in den Ferien findet für alle Schulen im Schülerhort an der Friedrichschule statt.

§ 6
Gebühr


Für den Besuch der Einrichtungen wird eine Gebühr erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils vom Gemeinderat, in einer Satzung festgelegten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus zum Anfang des Monats zu zahlen. Die Gebühr ist für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August bleibt beitragsfrei.

Die Gebühr ist auch bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.

§ 7
Aufsicht


Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind während der Öffnungszeit der Betreuungseinrichtungen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

Auf dem Weg zur und von Betreuungseinrichtungen sind die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Eltern/Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von den Betreuungseinrichtungen abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf.

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme (Augenkontakt, Begrüßung) des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Räumen der Betreuungseinrichtungen und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Eltern/Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Betreuungseinrichtung.

Kinder, die sich vor oder nach der Öffnungszeit auf dem Grundstück befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals.

§ 8
Versicherungsschutz

Die Kinder sind nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg zur und von der Betreuungseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb dessen Grundstücks. Für die Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen der Einrichtung holt die Einrichtungsleitung die Zustimmung der Eltern ein.

Jeder Unfall oder sonstige Schadensfälle sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und von der Betreuungseinrichtung sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist.

Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt die Gemeinde Durmersheim keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.

§ 9
Regelung in Krankheitsfällen


Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheiten, ist das Bundesseuchengesetz maßgebend.

Kinder, die an ansteckender Borkenflechte, Cholera, Diphterie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten, Krätze, Masern, Meningitis/Enzephalitis, Milzbrand, Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Shigellenruhr, ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane, Tularämie, Typhus abdominales, virusbedingten hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis oder Windpocken erkrankt oder dessen verdächtigt oder die verlaust sind, dürfen die der Tageseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Dies gilt auch für die Eltern, das Personal und sonstige Personen.

Ausscheider, z. B. von Salmonellen und Ruhrbakterien, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

Den Mitarbeitern der Betreuungseinrichtung muss sofort über diese Erkrankung Mitteilung gemacht werden.

Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen.

Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. Ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.

In den Betreuungseinrichtungen dürfen Kindern keine Medikamente durch pädagogisches Personal verabreicht werden. In Ausnahmefällen sind Einzelregelungen möglich.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Durmersheim, 06.04.2017

Augustin, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
















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