Gemeinde DurmersheimLandkreis Rastatt
Aufgrund der §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 3 und 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) hat der Gemeinderat am 05.04.2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die "Verlässliche Grundschule", Randzeitenbetreuung und den Hort an der Schule vom 31.07.2014 wird wie folgt geändert:
(1) Für die Nutzung der Schulkindbetreuungseinrichtung sind ab dem 01.09.2017 folgende Gebühren zu zahlen:
1)Änderungsgebühr
ZifferModulGebühr
1 Verwaltungsgebühr für Änderungen 5,00 €
2)Hort/Verlässliche Grundschule (Friedrichschule, Grundschule Würmersheim)
ZifferModulGebühr/Monat
1 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 173,00 €
2 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an vier Tagen die Woche, inkl. Essen 139,00 €
3 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an drei Tagen die Woche, inkl. Essen 104,00 €
4 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an zwei Tagen die Woche, inkl. Essen 70,00 €
5 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/ein Tag in der Woche, inkl. Essen 35,00 €
6 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 46,00 €
7 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an vier Tagen die Woche 37,00 €
8 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an drei Tagen die Woche 28,00 €
9 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an zwei Tagen die Woche 19,00 €
10 Randzeit 7.15 - 8.30 Uhr/Montag bis Freitag 38,00 €
3)Randzeitenbetreuung (nur für Kinder an der Hardtschule)
ZifferModulGebühr/Monat
1 Randzeit 7.15 - 8.30 Uhr/Montag bis Freitag 38,00 €
2 Randzeit 16.00 - 17.00 Uhr/Montag bis Donnerstag 32,00 €
3 Randzeit 12.00 - 17.00 Uhr/Freitag 38,00 €
4)Ferienbetreuung
ZifferModulGebühr/Woche
1 Ferienbetreuung halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 25,00 €
2 Ferienbetreuung ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 40,00 €
3 Bewegliche Ferientage im Schuljahr/halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 25,00 €
4 Bewegliche Ferientage im Schuljahr/ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 40,00 €
In der Gebühr für die Halbtagsbetreuung ist keine Gebühr für den Mittagstisch enthalten. Dieser kann dazugebucht werden. Die Kosten für den Mittagstisch betragen 2,50 Euro täglich.
Ab dem 01.09.2018 sind folgende Gebühren zu zahlen:
1)Änderungsgebühr
ZifferModulGebühr
1 Verwaltungsgebühr für Änderungen 5,00 €
2)Hort/Verlässliche Grundschule (Friedrichschule, Grundschule Würmersheim)
ZifferModulGebühr/Monat
1 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 178,00 €
2 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an vier Tagen die Woche, inkl. Essen 142,00 €
3 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an drei Tagen die Woche, inkl. Essen 109,00 €
4 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/an zwei Tagen die Woche, inkl. Essen 84,00 €
5 Ganztags 7.15 - 17.00 Uhr/ein Tag in der Woche, inkl. Essen 38,00 €
6 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 47,00 €
7 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an vier Tagen die Woche 38,00 €
8 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an drei Tagen die Woche 29,00 €
9 Halbtags 7.15 - 14.00 Uhr/an zwei Tagen die Woche 20,00 €
10 Randzeit 7.15 - 8.30 Uhr/ Montag bis Freitag 39,00 €
3)Randzeitenbetreuung (nur für Kinder an der Hardtschule)
ZifferModulGebühr/Monat
1 Randzeit 7.15 - 8.30 Uhr/Montag bis Freitag 39,00 €
2 Randzeit 16.00 - 17.00 Uhr/Montag bis Donnerstag 33,00 €
3 Randzeit 12.00 - 17.00 Uhr/Freitag 39,00 €
4)Ferienbetreuung
ZifferModulGebühr/Woche
1 Ferienbetreuung halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 26,00 €
2 Ferienbetreuung ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 44,00 €
3 Bewegliche Ferientage im Schuljahr/halbtags 7.15 - 14.00 Uhr 26,00 €
4 Bewegliche Ferientage im Schuljahr/ganztags 7.15 - 17.00 Uhr, inkl. Essen 44,00 €
In der Gebühr für die Halbtagsbetreuung ist keine Gebühr für den Mittagstisch enthalten. Dieser kann dazugebucht werden. Die Kosten für den Mittagstisch betragen 2,60 Euro täglich.
(2) Das Modul Ferienbetreuung kann wochenweise gebucht werden. Die Buchung der Ferienwochen erfolgt mit der Anmeldung zur Schulkindbetreuungseinrichtung bzw. 1 Monat vor der Inanspruchnahme der Ferienwoche.
(3) Die verfügbaren möglichen Betreuungsmodule richten sich nach den Angeboten in den jeweiligen Schulkindbetreuungseinrichtungen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Durmersheim, 06.04.2017
Augustin, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
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