I. Umlegungsbeschluss
1. Der Umlegungsausschuss hat nach der
Anhörung der Eigentümer vom 31.01.2017 am 20.02.2017 gemäß § 47 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2014 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015
im Bereich Südlicher Ortsrand Sonder-/Mischgebiet die Durchführung einer
Umlegung
beschlossen.
Das Umlegungsgebiet wird entsprechend der
Bestandskarte vom 08.02.2017 des ÖbVI Klein, Durmersheim, begrenzt durch:
- das Flurstück 3198/2
(westlicher Teil) im Norden
- die Flurstücke 2777,
2778, 2779/1 (jeweils nördlicher Teil) im Osten
- die Flurstücke 125/2,
125/12, 2779/2, 2797/2, 2802/2 (jeweils nördlicher Teil) im Süden
- das Flurstück 3141/12
im Westen.
Die Umlegung trägt die Bezeichnung
"Südlicher Ortsrand Sonder-/Mischgebiet" und umfasst folgende Flurstücke der
Gemarkung Durmersheim:
Flst.Nr. 125/2 nördl. Teil mit ca.
467 m², 125/12 nördl. Teil mit ca. 1791 m², 2777 nördl. Teil mit ca. 82 m², 2778
nördl. Teil mit ca. 243 m², 2779/1 nördl. Teil mit ca. 234 m², 2779/2 nördl. Teil
mit ca. 280 m², 2780 nördl. Teil mit ca. 315 m², 2781/1 nördl. Teil mit ca.
334 m², 2781/2 nördl. Teil mit ca. 333 m², 2782 nördl. Teil mit ca. 357 m², 2784
nördl.Teil mit ca. 648 m², 2785 nördl. Teil mit ca. 274 m², 2786 nördl. Teil mit
ca. 272 m², 2787 nördl. Teil mit ca. 393 m², 2788 nördl. Teil mit ca. 243 m²,
2789 nördl. Teil mit ca. 319 m², 2790
nördl. Teil mit ca. 316 m², 2791/1 nördl. Teil mit ca. 314 m², 2791/2 nördl. Teil
mit ca. 312 m, 2793 nördl. Teil mit ca. 221 m², 2794 nördl. Teil mit ca. 215 m²,
2795 nördl. Teil mit ca. 197 m², 2796/2 nördl. Teil mit ca. 398 m², 2797/1 nördl.
Teil mit ca. 346 m², 2797/2 nördl. Teil mit ca. 62 m², 2802/2 nördl. Teil mit ca.
64 m², 3141/12, 3198/2 westl. Teil mit ca. 1153 m², 3199 westl. Teil mit ca.
488 m², 3200 westl. Teil mit ca. 484 m², 3201 westl. Teil mit ca. 925 m², 3202,
3203.
Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich
des seit 11.11.2016 nach § 10 BauGB rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans
"Südlicher Ortsrand, 1. Änderung".
Durch die Umlegung sollen die im
Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass
nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen.
2. Die Bestandskarte und das
Bestandsverzeichnis sind gemäß § 53 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
3. Der Umlegungsbeschluss sowie die Auslegung
des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte sind in der satzungsmäßig
festgelegten Form öffentlich bekannt zu machen.
II.
Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt
gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr
und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung
des Baugesetzbuches (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) vom
02.03.1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom
25.01.2012 (GBl. S. 65, 90) dem vom Gemeinderat am 26.10.2016 gebildeten Umlegungsausschuss
"Südlicher Ortsrand Sonder-/Mischgebiet".
III.
Aufforderung zur
Anmeldung von Rechten nach § 50 Abs. 2 - 4 BauGB
1. Die Inhaber eines nicht im
Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstückes beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser
Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss "Südlicher Ortsrand
Sonder-/Mischgebiet" der Gemeinde Durmersheim im Rathaus, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim, anzumelden.
2. Werden Rechte erst nach Ablauf
dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten
Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies
bestimmt.
3. Der Inhaber eines in Absatz 1
bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte dem gegenüber die
Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und
Veränderungssperren
Von der Bekanntmachung dieses
Umlegungsbeschlusses an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes
nach § 71 BauGB dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher
Genehmigung des Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder
Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen
oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum
Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstücksanteils eingeräumt
wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche
oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke
vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder
wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen
die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde eingereichtes
Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den
Umlegungsausschuss.
V. Vorkaufsrecht
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der
Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind,
von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplanes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
VI.
Vorarbeiten auf
Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach §
209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur
Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen
Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VII. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem
auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann
binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung
bei der Gemeinde Durmersheim, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses,
Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den
Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in
Karlsruhe. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich
richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten
wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die
Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen,
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden
kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der
Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§
222 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
IX. Öffentliche Auslegung
der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des
Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach §
53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom
27. März bis einschließlich 28. April 2017 im Rathaus der Gemeinde Durmersheim,
Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim im Rechnungsamt im EG, Zimmer 102 während der
üblichen Dienststunden öffentlich aus und können dort eingesehen werden.
Durmersheim, 15.03.2017
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