§ 27 des
Grundsteuergesetzes ermächtigt die Gemeinden die Grundsteuer durch öffentliche
Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine
Veränderung ergibt.
Für Grundstücke,
deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten
Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl.
I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das
Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die
Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2017 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die
sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen
Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen der
Gemeindekasse eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die zuletzt
festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des
Jahres 2016 oder auf den 1.1.2017 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat, erhalten
einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017. Diese Bescheide
wurden bereits zugestellt.
Mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese durch
öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eins
Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt 76448 Durmersheim, Rathausplatz 1
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des
Grundsteuergesetzes gilt im Bereich der Grundsteuer das sogenannte
Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsteuer
ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet.
Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf eines Objektes, wirken sich erst
für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, dass
ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen des Kaufvertrages die
Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf den neuen
Eigentümer übergeht. Der Verkäufer bleibt somit noch für das laufende Jahr
Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.