"Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer"
(Vergnügungssteuersatzung)
Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung einer Vergnügungssteuer
(Änderung Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund
von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2
und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 21.12.2016 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 7
Steuersatz erhält die nachfolgende Fassung:
§ 7
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden
angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten (§ 2 Abs. 1
a)
a) eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit
1. aufgestellt in einer Spielhallte oder
einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der
Gewerbeordnung
20
v.H. des Einspielergebnisses,
mindestens
150,00 €
2. aufgestellt an einem sonstigen Ort
20
v.H. des Einspielergebnisses,
mindestens
75,00 €
b) eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit
(Computer und Videospielgeräte)
1. aufgestellt in einer Spielhalle oder
einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der
Gewerbeordnung
70,00
€
2. aufgestellt an einem sonstigen Ort
35,00
€
c) sonstiger Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
(z.B. Billardtische, Dart-Spielgeräte)
1. aufgestellt in einer Spielhalle oder einem
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung
30,00
€
2. aufgestellt an einem sonstigen Ort
15,00
€
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen
Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche bei Vergnügungen nach § 2 Abs. 1
b
5,00
€
(3) Hat ein Gerät gemäß Absatz 1 mehrere
selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder
teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser
Spielstellen als ein Gerät.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die
Stelle eines Spielgerätes gemäß Absatz 1 ein gleichartiges Spielgerät, so wird
die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben, sofern sich durch den
Austausch keine Änderung des Steuersatzes nach Abs. 1 ergibt.
(5) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes
eines Gerätes gemäß Absatz 1 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den
Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt
entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner
für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige
Aufsteller.
(6) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft,
dass während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des
Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine
Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke nicht möglich
war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die
Satzungsänderung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Hinweis
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Durmersheim, 21.12.2016
Andreas Augustin
Bürgermeister
Durmersheim, 22.12.2016
Augustin, Bürgermeister
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