Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1, sowie 17 Abs.
1 S.3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. S. 698), mehrfach
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 23.11.2016 folgende
Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbegebiet
südlich der Malscher Straße, 6. Änderung"
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
" Gewerbegebiet südlich der Malscher Straße, 6. Änderung" wird eine
Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der
Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst
den Geltungsbereich des Bebauungsplans " Gewerbegebiet südlich der
Malscher Straße, 6. Änderung ". Die Abgrenzung ergibt sich aus dem
Lageplan in der Fassung vom 23.11.2016, der als Anlage zur Veränderungssperre
Teil dieser Satzung ist. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke:
9232, 9233, 9234, 9239, 9240/1, 9240/2, 9240/4, 9240, 9241
Vollständig
enthaltene Flurstücke:
9232, 9233, 9240/1, 9240/2,
9240/4, 9240
Teilweise
enthaltene Flurstücke:
9234, 9239, 9241
§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der
Veränderungssperre
(1) Im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
· Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
· Erhebliche oder
wesentliche Wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines
anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann
von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt gem.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwei Jahre ab Bekanntmachung dieser Satzung.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre
tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3
BauGB in Kraft.
Bekanntmachungshinweise:
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und
Abwägungsmängeln:
Unbeachtlich sind:
1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
2. etwaige Mängel der Abwägung beim
Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht schriftlich in Fällen der Nr. 1
innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren
seit dieser Bekanntmachung -geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von
aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim
Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in dem dort
genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder/und unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften
oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Durmersheim
geltend zu machen.
Anlage:
Lageplan in der Fassung vom 23.11.2016
Durmersheim, 29.11.2016
Andreas Augustin
Bürgermeister
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